Abmahnung: Weigerung, an einem
Personalgespräch teilzunehmen
Ein
Arbeitgeber ist nicht befugt, den Arbeitnehmer zur Teilnahme an einem
Personalgespräch zu verpflichten, in dem es ausschließlich um eine bereits
abgelehnte Vertragsänderung (hier: Absenkung der Arbeitsvergütung) gehen
soll.
Das
musste sich ein Arbeitgeber vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) sagen
lassen. Wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten wollte er das 13. Gehalt
seiner Mitarbeiter mindern. Zu diesem Zweck fand ein Gespräch mit einer
Gruppe von Arbeitnehmern statt, zu der auch der Kläger gehörte. Die
Arbeitnehmer waren aber mit der Vertragsänderung nicht einverstanden.
Daraufhin lud der Arbeitgeber die Arbeitnehmer jeweils zu
Einzelgesprächen. Hier wollte er sein Anliegen weiterverfolgen. Der
Arbeitnehmer erschien zwar im Büro des Personalleiters. Er erklärte
jedoch, nur zu einem gemeinsamen Gespräch unter Einbeziehung der übrigen
Mitarbeiter bereit zu sein. Ein solches gemeinsames Gespräch lehnte der
Arbeitgeber seinerseits ab und erteilte ihm eine Abmahnung. Begründung:
Verweigerung der Arbeitsleistung (in Form eines Personalgesprächs).
Die
Klage des Arbeitnehmers auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte
hatte vor dem BAG Erfolg. Die Richter machten deutlich, dass der
Arbeitnehmer zur Teilnahme an dem Personalgespräch nicht verpflichtet war.
Zwar könne der Arbeitgeber Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach
billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht
durch Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag oder Gesetz
bereits festgelegt seien. Auch könnten Weisungen zur Ordnung und dem
Verhalten der Arbeitnehmer im Betrieb erfolgen. Das Weisungsrecht
beinhalte dagegen nicht die Befugnis, den Arbeitnehmer zur Teilnahme an
einem Personalgespräch zu verpflichten, in dem es ausschließlich um eine
bereits abgelehnte Vertragsänderung gehen soll. Von dem Personalgespräch
sei nämlich weder Arbeitsleistung noch Ordnung oder Verhalten im Betrieb,
sondern ausschließlich eine vom Arbeitgeber gewünschte Änderung des
Arbeitsvertrags betroffen gewesen (BAG, 2 AZR 606/08). |