AGG: Aufforderung, einen Deutschkurs zu
besuchen, löst keinen Entschädigungsanspruch aus
Die an
einen ausländischen Arbeitnehmer, dessen Muttersprache nicht deutsch ist,
gerichtete Aufforderung, einen Deutschkurs zu besuchen, stellt keine
Belästigung im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG)
aufgrund der ethnischen Herkunft dar.
So
entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein im Fall einer
aus dem ehemaligen Jugoslawien stammenden Arbeitnehmerin. Diese war
langjährig als Reinigungskraft und vertretungsweise als Kassiererin in
einem Schwimmbad beschäftigt. Der Arbeitgeber forderte sie zweimal
erfolglos auf, an einem Deutschkurs teilzunehmen. Grund war, dass es in
der Verständigung mit Kollegen, Vorgesetzten und Kunden immer wieder zu
Problemen kam. Nachdem die Frau lange Zeit arbeitsunfähig krank gewesen
war, machte ihr der Arbeitgeber nochmals deutlich, dass eine sprachliche
Verständigungsmöglichkeit für die Zusammenarbeit mit den Kollegen im
Kassen- und Servicebereich Grundvoraussetzung sei. Die Arbeitnehmerin
solle ihren Widerstand gegenüber der Sprache des Landes aufgeben.
Hierdurch fühlte sich diese aufgrund ihrer Nationalität diskriminiert und
forderte eine Entschädigung.
Ihre
Klage blieb jedoch vor dem LAG ohne Erfolg. Die Aufforderung, einen
Deutschkurs zu besuchen, stelle nach Ansicht der Richter keine Belästigung
nach dem AGG dar. Die als unerwünscht empfundene Aufforderung erfolgte
erkennbar nicht aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft.
Für den Arbeitgeber habe weder die Herkunft der Arbeitnehmerin noch deren
kroatische Muttersprache eine Rolle gespielt. Vielmehr habe er sie zum
Besuch eines Sprachkurses aufgefordert, weil sie deren Deutschkenntnisse
für unzureichend hielt. Auslöser für die Aufforderung sei also nicht die
jugoslawische Herkunft der Frau, sondern deren mangelnde Sprachkompetenz.
Nach der Entscheidung liege auch keine mittelbare Diskriminierung vor.
Denn nicht jede als unerwünscht empfundene Verhaltensweise sei eine
Belästigung im Sinne des AGG. Es müsse hinzukommen, dass hierdurch ein
feindliches Umfeld durch Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen,
Entwürdigungen oder Beleidigungen geschaffen werde. Hiervon könne auch bei
einer mit Nachdruck geforderten Aufforderung zum Besuch eines
Deutschkurses nicht ausgegangen werden. Durch die Kritik wegen der
mangelnden Sprachkompetenz werde einem ausländischen Arbeitnehmer nicht
dessen Würde abgesprochen (LAG Schleswig-Holstein, 6 Sa 158/09). |