AGG: Unterschiedliche Behandlung aufgrund
des Geschlechts bei Stellenausschreibung
Der
Träger eines Gymnasiums darf bei der Besetzung einer Betreuerstelle für
das von ihm betriebene Mädcheninternat die Bewerberauswahl auf Frauen
beschränken, wenn die Tätigkeit auch Nachtdienste im Internat beinhalten
soll.
Diese
Entscheidung traf das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Fall eines
Bundeslandes, das für das Mädcheninternat seines staatlichen Gymnasiums
mittels einer Stellenausschreibung eine Erzieherin/Sportlehrerin oder
Sozialpädagogin gesucht hatte. Der Kläger, ein Diplom-Sozialpädagoge,
hatte sich um diese Stelle beworben. Das staatliche Gymnasium teilte ihm
mit, bei der Stellenbesetzung könnten ausschließlich weibliche Bewerber
berücksichtigt werden, weil die Stelleninhaberin auch Nachtdienste im
Mädcheninternat leisten müsse. Der Kläger hält sich wegen seines
Geschlechts für in unzulässiger Weise benachteiligt und hat vom beklagten
Land wegen eines Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot des
Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) eine Entschädigung in Höhe von
mindestens 6.750 EUR verlangt.
Das
Landesarbeitsgericht hat seine Klage abgewiesen. Die Revision des Klägers
blieb vor dem BAG ohne Erfolg. Die Richter hielten die unterschiedliche
Behandlung wegen des Geschlechts hier für zulässig. Für die Tätigkeit in
dem Mädcheninternat, die auch mit Nachtdiensten verbunden sei, stelle das
weibliche Geschlecht der Stelleninhaberin eine wesentliche und
entscheidende Anforderung im Sinne des AGG dar. Dabei stehe es dem
Arbeitgeber grundsätzlich frei festzulegen, welche Arbeiten auf einem zu
besetzenden Arbeitsplatz zu erbringen seien (BAG, 8 AZR 536/08). |