Altersversorgung: Einstandspflicht des
Arbeitgebers bei reduzierter Leistung einer Pensionskasse
Ein
Arbeitgeber muss gegenüber ehemaligen Arbeitnehmern, denen er
Altersversorgungen über eine Pensionskasse versprochen hat, dafür
einstehen, wenn die Pensionskasse ihre Leistungen herabsetzt.
Hintergrund dieser Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Hessen war
der Umstand, dass ein Arbeitgeber seinen Mitarbeitern arbeitsvertraglich
zugesagt hatte, sie bei einer Pensionskasse anzumelden und die Beiträge
dafür zu zahlen. Die Pensionskasse zahlte den ausgeschiedenen Mitarbeitern
die Pensionen entsprechend den Versicherungsbedingungen. Im Jahre 2003
beschloss sie durch ihre Mitgliederversammlung, die Pensionen wegen eines
Fehlbetrags dauerhaft jährlich um 1,4 Prozent zu kürzen. Sie berief sich
dafür auf eine Satzungsbestimmung, wonach bei Fehlbeträgen eine
Leistungsherabsetzung möglich sei. Eine Klage der Rentenbezieher gegen die
Pensionskasse blieb erfolglos. Darauf klagten die Pensionäre gegen ihren
früheren Arbeitgeber und verlangten von ihm den Ausgleich der
Herabsetzungen. Sie waren der Auffassung, dass ihr Arbeitgeber für die
ursprünglich gezahlten Pensionen einzustehen habe. Der Arbeitgeber vertrat
die Auffassung, er habe keine weiteren Pflichten übernommen als die
Beiträge an die Pensionskasse zu zahlen. Jedenfalls sei seine
Leistungspflicht darauf beschränkt, was die Pensionskasse zu zahlen habe.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen.
Die
Berufung des Klägers zum LAG hatte Erfolg. Die Richter vertraten die
Auffassung, der Arbeitgeber habe für die Erfüllung der von ihm zugesagten
Leistungen auch dann einzustehen, wenn die Durchführung nicht unmittelbar
über ihn erfolge. Hier habe der Arbeitgeber die Versorgung nach den
allgemeinen Versicherungsbedingungen und den Tarifbedingungen versprochen.
Sie sei nicht begrenzt auf die Höhe der tatsächlichen Zahlungen der
Pensionskasse oder deren wirtschaftlicher Möglichkeiten. Das wäre nur bei
einer reinen Beitragszusage der Fall, wie sie gerade nicht vorgelegen
habe. Zwar mag die Pensionskasse berechtigt gewesen sein, gemäß ihrer
Satzung Fehlbeträge durch Herabsetzung der Leistungen auszugleichen. Diese
Bestimmung gehöre aber nicht zur Leistungszusage des Arbeitgebers und
schränke diese daher nicht ein. Die bei Pensionskassen üblichen
Satzungsbestimmungen über Leistungsherabsetzung seien nicht Inhalt des
Versorgungsversprechens des Arbeitgebers. Solche Satzungsbestimmungen
dienten dazu, den Zusammenbruch von Pensionskassen zu verhindern. Sie
beträfen jedoch nicht die vom Arbeitgeber zugesagte Versorgung, sondern
erlaubten nur der Pensionskasse zum Ausgleich von Fehlbeträgen die
zugesagte Leistung herabzusetzen. Dem Arbeitgeber werde dadurch kein
entsprechendes gleich gelagertes Recht eingeräumt. Im Ergebnis läge
ansonsten eine bloße Beitragszusage vor - der Arbeitgeber wäre dann in der
Tat nicht verpflichtet zu einer zuvor zugesagten bestimmten Versorgung,
sondern allein dazu, die Beiträge zu zahlen. Allein der Arbeitnehmer trüge
das Risiko, dass damit von der Pensionskasse gut gewirtschaftet werde.
Würden satzungsgemäße Leistungsherabsetzungen wegen wirtschaftlicher
Schwierigkeiten des Versorgungsträgers zu einer Entlastung des
Arbeitgebers führen, widerspräche das dem Schutzzweck des Gesetzes. Der
Arbeitgeber solle durch die Einschaltung eines Dritten nicht entlastet
werden. Er solle gerade dann einstehen, wenn der Dritte nicht
leistungsfähig sei. Deshalb müssten Leistungsherabsetzungen aufgrund von
Satzungsbestimmungen, die dem Erhalt der Zahlungsfähigkeit des Dritten
dienen, zum Eintritt des Arbeitgebers führen (LAG Hessen, 8 Sa 187/09).
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