Arbeitsentgelt: Verzicht auf
Lohnansprüche, um einen Betriebsübergang zu ermöglichen
Ein
Erlassvertrag, mit dem die Parteien eines Arbeitsverhältnisses den
Verzicht auf rückständige Vergütung für den Fall vereinbaren, dass es zu
einem Übergang des Betriebs auf einen Dritten kommt, verstößt gegen
zwingendes Gesetzesrecht und ist unwirksam.
So
entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Fall einer Erzieherin in einer
Kindertagesstätte. Sie war von ihrem Arbeitgeber informiert worden, dass
die Tagesstätte von einem anderen Träger übernommen werde und die
Arbeitsverhältnisse auf diesen übergehen sollten. Die Übernahme werde aber
nur erfolgen, wenn die Mitarbeiter auf alle offenen Urlaubs- und
Weihnachtsgeldansprüche verzichten würden. Andernfalls drohe die Insolvenz
und damit der Verlust des Arbeitsplatzes. Daraufhin verzichtete die
Erzieherin schriftlich auf rückständiges Urlaubs- und Weihnachtsgeld.
Später verlangte sie rückständiges Urlaubs- und Weihnachtsgeld in Höhe von
mehr als 1.700 Euro brutto, auf das sie verzichtet hatte.
Das BAG
gab ihr recht und verurteilte den Arbeitgeber zur Zahlung. Nach Ansicht
der Richter sei der zwischen den Parteien geschlossene Erlassvertrag
nichtig. Er verstoße gegen ein gesetzliches Verbot. Bei einem
Betriebsübergang schreibe das Gesetz zwingend vor, dass der
Betriebserwerber in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des
Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen eintrete. Diese Bestimmung
dürfe nicht abbedungen oder umgangen werden. Aus der Bedingung des
Erlassvertrags ergebe sich, dass für ihn der geplante Betriebsübergang
Anlass und entscheidender Grund gewesen sei. Damit stelle er eine
unzulässige Umgehung des zwingenden Gesetzesrechts dar (BAG, 8 AZR
722/07). |