Arbeitslohn: Bei Lohnwucher muss der
Arbeitgeber nachzahlen
Ein
Rechtsgeschäft ist nichtig, durch das sich jemand unter Ausbeutung der
Zwangslage, der Unerfahrenheit oder des Mangels an Urteilsvermögen eines
anderen für eine Leistung Vermögensvorteile gewähren lässt, die in einem
auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen. Diese Regelung gilt
auch für Arbeitsverhältnisse.
Das
Bundesarbeitsgericht (BAG) hat ein auffälliges Missverhältnis zwischen
Leistung und Gegenleistung angenommen, wenn die Arbeitsvergütung nicht
einmal 2/3 eines in der betreffenden Branche und Wirtschaftsregion
üblicherweise gezahlten Tariflohns erreicht. Maßgebend ist der Vergleich
mit der tariflichen Stunden- oder Monatsvergütung ohne Zulagen und
Zuschläge, wobei auch die besonderen Umstände des Falls zu berücksichtigen
sind. Eine bei Abschluss des Arbeitsvertrags danach nicht zu beanstandende
Vergütung kann durch die Entwicklung des Tariflohns wucherisch werden.
Geklagt
hatte eine ungelernte Hilfskraft in einem Gartenbaubetrieb. Die Frau
erhielt einen Stundenlohn von 6 DM netto, ab 1.1.2002 3,25 Euro netto. Die
Parteien sind nicht tarifgebunden. Mit ihrer Klage verlangte die Frau für
die Zeit unter dem Gesichtspunkt des Lohnwuchers eine Nachzahlung von
knapp 37.000 Euro auf der Basis der tariflichen Vergütung. Der tarifliche
Stundenlohn betrug insoweit zwischen 14,77 DM brutto und 7,84 Euro brutto.
Die Frau arbeitete monatlich bis zu 352 Stunden.
Die
Klage war in den Vorinstanzen unter Berücksichtigung der der Frau
eingeräumten Sachleistungen, insbesondere einer Wohngelegenheit auf dem
Betriebsgelände, erfolglos. Das BAG hat das Urteil des
Landesarbeitsgerichts aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und
Entscheidung zurückverwiesen. Auch unter Einbeziehung der Sachbezüge
betrage die gezahlte Stundenvergütung im Klagezeitraum weniger als 2/3 der
tariflichen Stundenvergütung. Die Gesamtumstände, insbesondere die
gesetzwidrig hohen und zudem unregelmäßigen Arbeitszeiten würden die
Ausbeutung der Frau verdeutlichen. Allerdings habe das
Landesarbeitsgericht weder die Üblichkeit des Lohns in den
Gartenbaubetrieben der Region noch die Kenntnis des Arbeitgebers vom
Missverhältnis der beiderseitigen Leistungen ausdrücklich festgestellt.
Das ist in der neuen Verhandlung nachzuholen (BAG, 5 AZR 436/08). |