Arbeitsunfall: Kein Schadenersatzanspruch
einer Tierpflegerin bei Katzenbiss
Wird
die Mitarbeiterin einer Tierarztklinik während der Behandlung eines Tieres
verletzt, kann sie von dem Arbeitgeber kein Schmerzensgeld verlangen.
Hintergrund dieser Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts (LAG)
war die Behandlung einer Katze in einer Tierarztklinik. Die Mitarbeiterin
arbeitete dort als Hilfstierpflegerin. Sie wurde von einem Kater, der
untersucht und kastriert werden sollte, in die linke Hand gebissen. Eine
Infektion verkomplizierte den Heilungsprozess, sodass der Mitarbeiterin
eine Prothese eines Fingermittelgelenks eingesetzt werden musste. Sie
leidet noch heute erheblich unter den Folgen der Bissverletzung und
verlangte von ihrem Arbeitgeber u.a. die Zahlung von Schmerzensgeld. Das
Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die von der Tierpflegerin
eingelegte Berufung blieb erfolglos.
Auch
nach Auffassung des LAG kann sie kein Schmerzensgeld von ihrem Arbeitgeber
verlangen. Dem stehe das Sozialgesetzbuch VII entgegen. Danach stehe dem
geschädigten Arbeitnehmer bei Arbeitsunfällen nur ein Schadenersatz- bzw.
Schmerzensgeldanspruch unmittelbar gegen den Arbeitgeber zu, wenn dieser
den Schaden vorsätzlich herbeigeführt hat. Grund dieser
Haftungsbeschränkung sei, dass an die Stelle der privatrechtlichen Haftung
bei Arbeitsunfällen die sozialversicherungsrechtliche Gesamthaftung der
Berufsgenossenschaft trete. Dadurch stehe dem Geschädigten einerseits
stets ein solventer Anspruchsverpflichteter zur Verfügung. Andererseits
würden Konfliktsituationen im Betrieb durch zivilrechtliche Haftungsfragen
vermieden. Obwohl dadurch auch ein Anspruch auf Schmerzensgeld
ausgeschlossen sei und die gesetzliche Unfallversicherung dies nur
teilweise kompensiere, sei diese zivilrechtliche Haftungsbeschränkung
verfassungskonform. Auch wenn in dem betreffenden Fall anzuerkennen sei,
dass sich die Mitarbeiterin in einer schwierigen persönlichen Situation
befinde, sei nicht zu erkennen, dass der Arbeitgeber mit bedingtem Vorsatz
gehandelt habe, als er ihr die Anweisung gab, den widerspenstigen Kater zu
fangen. Der Arbeitgeber musste zwar davon ausgehen, dass es beim Fangen
eines renitenten Tieres in einer Tierklinik durchaus zu Verletzungen
kommen könne. Er habe aber offenkundig nicht billigend in Kauf genommen,
dass sich die Mitarbeiterin in derartiger Weise verletzen und einen
solchen Schaden wie den tatsächlich eingetretenen davontragen würde (Hess.
LAG, 13 Sa 2141/08). |