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Auch
wenn ein Arbeitgeber wiederholt freiwillige Leistungen erbringt, muss sich
hieraus noch kein Anspruch des Arbeitnehmers aus betrieblicher Übung
ergeben.
Diese
Feststellung traf das Bundesarbeitsgericht (BAG) und wies die Klage eines
Arbeitnehmers zurück, der ein halbes Bruttomonatsgehalt als Weihnachtsgeld
einklagen wollte. Die Richter verwiesen auf den Arbeitsvertrag zwischen
den Parteien. Dort war vereinbart, dass die Gewährung von Leistungen, die
der Arbeitgeber zusätzlich zum monatlichen Gehalt erbringt, freiwillig und
mit der Maßgabe erfolgt, dass auch bei einer wiederholten Zahlung kein
Rechtsanspruch für die Zukunft begründet wird. Diese Formularklausel halte
einer Überprüfung stand. Sie benachteilige den Arbeitnehmer nicht über
Gebühr. Der Arbeitgeber sei daher aufgrund des klaren und verständlichen
Freiwilligkeitsvorbehalts grundsätzlich in seiner Entscheidung frei, ob
und unter welchen Voraussetzungen er zum laufenden Arbeitsentgelt eine
zusätzliche Leistung gewähre (BAG, 10 AZR 219/08). |