Aufhebungsvertrag: Keine
Altersdiskriminierung, wenn Angebot auf jüngere Arbeitnehmer beschränkt
wird
Nimmt
der Arbeitgeber die über 55-jährigen Arbeitnehmer aus dem Personenkreis
aus, dem er im Rahmen einer Personalabbaumaßnahme den Abschluss von
Aufhebungsverträgen gegen Abfindungen anbietet, liegt darin keine
Diskriminierung wegen des Alters.
Das ist
das Ergebnis eines Rechtsstreits vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG).
Geklagt hatte ein 1949 geborener Arbeitnehmer, der seit 1971 bei seinem
Arbeitgeber tätig war. Im Betrieb waren betriebsbedingte
Beendigungskündigungen tariflich ausgeschlossen. Der Arbeitgeber gab daher
bekannt, dass Arbeitnehmer der Jahrgänge 1952 und jünger gegen Zahlung von
Abfindungen freiwillig aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden könnten. Die
festgelegte Abfindungshöhe richtete sich nach Dauer der
Betriebszugehörigkeit und Höhe des monatlichen Entgelts. Der Arbeitgeber
behielt sich vor, den Wunsch von Arbeitnehmern, gegen Abfindung
auszuscheiden, abzulehnen. Die Aufforderung des Klägers, auch ihm ein
entsprechendes Angebot zu unterbreiten, wies er zurück. Der Kläger zog
daraufhin vor Gericht, um ein Angebot zum Abschluss eines
Aufhebungsvertrags zu erhalten, das eine Abfindung i.H.v. ca. 170.000 EUR
umfassen sollte.
Seine
Klage blieb jedoch in allen Instanzen ohne Erfolg. Nach Ansicht der
Richter fehle es bereits an einer unmittelbaren Benachteiligung wegen des
Alters. Den älteren Arbeitnehmern bleibe ihr Arbeitsplatz erhalten. Sie
würden deshalb nicht weniger günstig als die jüngeren Arbeitnehmer
behandelt, die ihren Arbeitsplatz - wenn auch unter Zahlung einer
Abfindung - verlieren. Das neu geschaffene Diskriminierungsverbot wegen
des Alters verfolge wesentlich den Zweck, älteren Arbeitnehmern den
Verbleib im Arbeitsleben zu ermöglichen. Arbeitgeber seien im Rahmen eines
geplanten Personalabbaus nicht gezwungen, auf Verlangen älterer
Arbeitnehmer mit diesen einen Aufhebungsvertrag gegen Zahlung einer
Abfindung zu schließen. Der Kläger habe auch nicht hinreichend dargelegt,
dass der Arbeitgeber mit Arbeitnehmern der Jahrgänge 1951 und älter
Aufhebungsverträge unter Zahlung von Abfindungen geschlossen habe und
damit von seiner selbst gesetzten Regel abgewichen sei. Der Arbeitgeber
sei deshalb auch unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung nicht
verpflichtet, mit dem Kläger den begehrten Aufhebungsvertrag zu schließen
(BAG, 6 AZR 911/08). |