Ausbildungskosten: Pflicht zur
Rückzahlung unterliegt strengen Voraussetzungen
Nicht
jede Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die den
Arbeitnehmer zur Rückzahlung von Ausbildungskosten bei vorzeitigem Ende
des Arbeitsverhältnisses verpflichtet, ist wirksam.
Hierauf
wies das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Fall einer Apothekenhelferin hin.
Diese hatte geklagt, nachdem ihr früherer Arbeitgeber nach ihrem
Ausscheiden aufgrund einer Vereinbarung die Kosten einer Fortbildung zur
„Fachberaterin Dermokosmetik“ vom Arbeitsentgelt einbehalten hatte. Die
Vereinbarung war nach Abschluss der Schulungsmaßnahme, und nachdem der
Arbeitgeber die Teilnahme an der für seinen Betrieb nützlichen Maßnahme
nicht vergütet hatte, geschlossen worden.
Die
Richter machten deutlich, dass Klauseln, nach denen der Arbeitnehmer zur
Rückzahlung von Aus- und Fortbildungskosten verpflichtet ist, der
Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliegen.
Voraussetzung für eine Rückzahlungsklausel sei danach, dass die Ausbildung
von geldwertem Vorteil für den Arbeitnehmer sei und dieser nicht
unangemessen lange an das Arbeitsverhältnis gebunden werde. Sei eine zu
lange Bindungsdauer vereinbart, führe dies grundsätzlich zur Unwirksamkeit
der Rückzahlungsklausel insgesamt; ein Rückzahlungsanspruch bestehe nicht.
Sei der Arbeitgeber zur Fortzahlung des Arbeitsentgelts während der
Schulungsmaßnahme verpflichtet, verweigere er aber die Zahlung trotz
eindeutiger Rechtslage und komme daraufhin eine Vereinbarung zustande,
nach der der Arbeitgeber die Teilnahme an der Maßnahme zu vergüten und der
Arbeitnehmer unter bestimmten Umständen die Kosten zu erstatten habe, so
sei diese Vereinbarung an den allgemeinen Grundsätzen zu messen. Im
vorliegenden Fall hielt die Regelung der Überprüfung nicht stand. Der
Arbeitgeber musste daher den einbehaltenen Betrag an die Apothekenhelferin
auskehren (BAG, 3 AZR 173/08). |