Beamtenrecht: Kein Anspruch auf Ausgleich
von nicht genommenem Urlaub
Ein
Beamter hat keinen Anspruch auf die finanzielle Abgeltung von Urlaub, den
er krankheitsbedingt nicht nehmen konnte.
Dies
entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz im Fall eines
Beamten, der vor seiner Pensionierung ein Jahr lang ununterbrochen
dienstunfähig erkrankt war. Er begehrt eine finanzielle Entschädigung in
Höhe von 9.980,17 EUR für 62 Urlaubstage, die er in den Jahren 2007 und
2008 krankheitsbedingt nicht nehmen konnte. Das Verwaltungsgericht hat die
Klage abgewiesen.
Das OVG
bestätigte nun diese Entscheidung. Die Richter begründeten ihre
Entscheidung damit, dass das Beamtenrecht - anders als das Arbeitsrecht -
keine Abfindung für nicht genommenen Erholungsurlaub vorsehe. Ein solcher
Anspruch ergebe sich auch nicht aus europarechtlichen Regelungen. Zwar sei
danach Urlaub, welcher bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht habe
genommen werden können, finanziell abzugelten. Jedoch habe der Beamte -
anders als der Arbeitnehmer - während der gesamten Zeit seiner Erkrankung
einen Anspruch auf Fortzahlung seiner vollen Bezüge. Deshalb sei die
Unmöglichkeit, Erholungsurlaub zu nehmen, für den Beamten mit keinem
finanziellen Nachteil verbunden, der ausgeglichen werden müsse (OVG
Rheinland-Pfalz, 2 A 11321/09.OVG). |