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Wird
eine Arbeitnehmerin wegen ihres Geschlechts bei einer
Beförderungsentscheidung diskriminiert, hat sie einen Anspruch auf
Entschädigung und Schadenersatz.
Hierauf
wies das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg hin. Die Richter
machten dabei deutlich, dass eine Statistik über die Geschlechtsverteilung
auf den einzelnen Hierarchieebenen als Indiz für eine
Geschlechtsdiskriminierung herangezogen werden könne. Im konkreten Falle
hat es den Umstand, dass sämtliche 27 Führungspositionen (bei einer
Verteilung von 2/3 Frauen in der Belegschaft) nur von Männern besetzt
waren, als ausreichendes Indiz gelten lassen. Da der Arbeitgeber keine
Stellenausschreibung oder sonstige schriftlich dokumentierte
Auswahlkriterien habe vorlegen können, habe er die Indizien nicht
widerlegt. Er könne sich dann auch nicht darauf berufen, dass die Klägerin
nicht die am besten geeignete Bewerberin gewesen sei. Als Schadenersatz
hat das LAG die Vergütungsdifferenz zu derjenigen Position, und zwar auch
unbegrenzt für die Zukunft, zugesprochen, in die die Klägerin nicht
befördert worden war (LAG Berlin-Brandenburg, 15 Sa 517/08). |