Befristungsrecht: Wirksamkeit einer
Haushaltsbefristung
Allein
die Beschäftigung des Arbeitnehmers auf einer mit einem kw-Vermerk (kann
wegfallen) versehenen Stelle rechtfertigt keine Befristung des
Arbeitsverhältnisses.
Das
entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Fall einer Arbeitnehmerin, die
vom 1. April 2003 bis zum 31. Dezember 2006 befristet bei der beklagten
Körperschaft und ihrer Rechtsvorgängerin beschäftigt war. Die Parteien
schlossen am 15. September 2006 einen weiteren befristeten Arbeitsvertrag
für die Zeit vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2007. Die
Arbeitnehmerin erhielt Vergütung nach Entgeltgruppe 5. In dem vom Vorstand
der Beklagten aufgestellten, von der Vertreterversammlung festgestellten
und der Bundesregierung genehmigten Haushaltsplan der Beklagten für das
Jahr 2007 waren 67 Stellen der Entgeltgruppe 5 mit dem Vermerk „kw
31.12.2007“ versehen.
Die
gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund der Befristung zum
31. Dezember 2007 gerichtete Klage hatte in allen Instanzen Erfolg. Die
Richter wiesen darauf hin, dass die Befristung eines Arbeitsvertrags
sachlich gerechtfertigt sei, wenn der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln
vergütet werde, die für eine befristete Beschäftigung bestimmt seien, und
er entsprechend beschäftigt werde. Eine solche Befristung erfordere die
Vergütung des Arbeitnehmers aus Haushaltsmitteln, die vom Haushaltsgeber
im Haushaltsplan für eine Aufgabe von vorübergehender Dauer mit einer
konkreten Sachregelung auf der Grundlage einer nachvollziehbaren
Zwecksetzung versehen seien. Diesen Anforderungen genüge die Ausbringung
eines kw-Vermerks nicht. Aus einem kw-Vermerk allein ergebe sich auch
nicht, dass für die Beschäftigung des Arbeitnehmers nur ein
vorübergehender betrieblicher Bedarf bestehe (BAG, 7 AZR 162/08). |