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Eine
Änderungskündigung ist unwirksam, wenn das Angebot des kündigenden
Arbeitgebers unbestimmt ist. Der Arbeitnehmer muss dem Änderungsangebot
sicher entnehmen können, welcher Vertragsinhalt zukünftig maßgeblich sein
soll.
Diese
Klarstellung traf das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Fall eines
Arbeitnehmers, der bei einem Zeitarbeitsunternehmen beschäftigt war.
Zwischen den Parteien bestand keine Tarifgebundenheit. Das
Zeitarbeitsunternehmen kündigte das Arbeitsverhältnis fristgemäß und bot
dem Arbeitnehmer einen neuen Arbeitsvertrag an. Dieser sah u.a. eine
Bezugnahme auf einen Tarifvertrag vor. Sollte dieser unwirksam sein, war
ein anderer Tarifvertrag vorgesehen. Der Arbeitnehmer nahm die angebotene
Änderung unter Vorbehalt an und erhob Änderungsschutzklage.
Das
Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat ihr
auf die Berufung des Arbeitnehmers hin stattgegeben. Die Revision des
Zeitarbeitsunternehmens hatte keinen Erfolg. Die Richter wiesen darauf
hin, das es hier schon gar nicht darauf ankomme, ob ein wirksamer
Kündigungsgrund vorliege. Das Zeitarbeitsunternehmen hatte vorgetragen,
dass es den Arbeitnehmer nicht mehr dauerhaft zu den bisherigen
Arbeitsvertragsbedingungen, d.h. zu sog. equal-treatment-Bedingungen,
vermitteln konnte. Nach Ansicht der Richter sei die Änderungskündigung
nämlich schon deshalb unwirksam, weil das Änderungsangebot unklar sei. Für
den Arbeitnehmer sei nicht ersichtlich, welche konkreten
Arbeitsbedingungen für ihn zukünftig gelten sollten (BAG, 2 AZR 641/07). |