Betriebsbedingte Kündigung: Wegfall von
Arbeitsbedarf muss nachvollziehbar erläutert werden
Die
Zusammenführung von zwei bisher voll ausgelasteten Arbeitsplätzen zu einem
verbleibenden Arbeitsplatz bedarf einer besonderen substanziierten
Begründung, die den hälftigen Wegfall des bisherigen Arbeitsbedarfs
nachvollziehbar erläutert.
Hierauf
wies das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln hin und erklärte die
betriebsbedingte Kündigung eines Arbeitgebers für unwirksam. Die Richter
machten in ihrer Entscheidung deutlich, dass die pauschale und
schlagwortartige Begründung einer betriebsbedingten Kündigung, durch die
Zusammenlegung zweier Arbeitsplätze sei ein Vollzeitarbeitsplatz
entfallen, nicht ausreiche. Das sei keine ausreichende Darlegung der
betrieblichen Erfordernisse für die Kündigung im Sinne des
Kündigungsschutzgesetzes. Der Arbeitgeber müsse vielmehr konkret darlegen,
welche organisatorischen oder technischen Maßnahmen er angeordnet habe,
und wie sich die von ihm behaupteten Umstände unmittelbar oder mittelbar
auf die Beschäftigungsmöglichkeiten auswirken würden. Hierbei müsse auch
das bisherige Arbeitsvolumen der Vollzeitstellen hinreichend konkret
dargelegt werden (LAG Köln, 3 Sa 781/08). |