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Betriebsbedingte Kündigung: Wegfall von Arbeitsbedarf muss nachvollziehbar erläutert werden

Die Zusammenführung von zwei bisher voll ausgelasteten Arbeitsplätzen zu einem verbleibenden Arbeitsplatz bedarf einer besonderen substanziierten Begründung, die den hälftigen Wegfall des bisherigen Arbeitsbedarfs nachvollziehbar erläutert.

Hierauf wies das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln hin und erklärte die betriebsbedingte Kündigung eines Arbeitgebers für unwirksam. Die Richter machten in ihrer Entscheidung deutlich, dass die pauschale und schlagwortartige Begründung einer betriebsbedingten Kündigung, durch die Zusammenlegung zweier Arbeitsplätze sei ein Vollzeitarbeitsplatz entfallen, nicht ausreiche. Das sei keine ausreichende Darlegung der betrieblichen Erfordernisse für die Kündigung im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes. Der Arbeitgeber müsse vielmehr konkret darlegen, welche organisatorischen oder technischen Maßnahmen er angeordnet habe, und wie sich die von ihm behaupteten Umstände unmittelbar oder mittelbar auf die Beschäftigungsmöglichkeiten auswirken würden. Hierbei müsse auch das bisherige Arbeitsvolumen der Vollzeitstellen hinreichend konkret dargelegt werden (LAG Köln, 3 Sa 781/08).