Betriebsübergang: Änderung des
Betriebskonzepts kann einem Übergang entgegenstehen
Ein
Betriebsübergang ist trotz weitgehend übernommener sächlicher
Betriebsmittel nicht anzunehmen, wenn der Betriebserwerber aufgrund eines
veränderten Betriebskonzepts diese nur noch teilweise benötigt und nutzt.
Dies gilt jedenfalls für den Fall, dass der Betriebserwerber erhebliche
Änderungen in der Organisation und der Personalstruktur des Betriebs
eingeführt hat, sodass in der Gesamtschau keine Fortführung des früheren
Betriebs anzunehmen ist.
Diese
Klarstellung traf das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Fall eines
Unternehmens, das bis zum 31.12.06 drei Betriebsrestaurants der
Regionalniederlassung eines Automobilherstellers bewirtschaftete. Es war
vertraglich verpflichtet, die anzubietenden Mittagessen vor Ort frisch
zuzubereiten. Dazu setzte es in jeder Kantine einen Koch und bis zu zwei
Küchenhilfen ein. Eine dieser Küchenhilfen war die Klägerin, die sich zum
Jahreswechsel 2006/2007 in Elternzeit befand. Ab dem 1.1.07 übernahm die H
GmbH die Bewirtschaftung der drei Betriebsrestaurants. Sie lässt die von
ihr zentral vorgefertigten Speisen dort nur noch aufwärmen und ausgeben.
Köche sind in den Kantinen nicht mehr tätig, die H GmbH beschäftigt
ausschließlich Hilfskräfte. Nachdem sie eine Weiterbeschäftigung der
Klägerin nach Ende ihrer Elternzeit abgelehnt hatte, nimmt die Klägerin
nunmehr das ursprüngliche Unternehmen als Arbeitgeberin in Anspruch.
Mangels eines Betriebsübergangs sei ihr Arbeitsverhältnis nicht auf die H
GmbH übergegangen, sondern nach dem 31.12.06 bei der Beklagten verblieben.
Die
Klage war in allen drei Instanzen erfolgreich. Die Richter entschieden,
dass vorliegend nicht von einem Übergang des Betriebs auf die H GmbH
auszugehen sei. Diese hat den Betrieb nicht fortgeführt. Der früher
ausdrücklich vereinbarte Betriebszweck, die Verköstigung der
Firmenmitarbeiter mit vor Ort frisch zubereiteten Speisen, sei nunmehr
verändert. Die unterschiedliche Betriebs- und Arbeitsorganisation lasse
die jetzige Kantinenbetreiberin Betriebsmittel wie Küche und
Funktionsräume nicht mehr nutzen. Mit den Köchen seien zudem die früheren
Arbeitsplätze mit prägender Funktion weggefallen (BAG, 8 AZR 1019/08).
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