Betriebsübergang: Verwirkung des
Widerspruchsrechts des Arbeitnehmers
Eine
nicht ordnungsgemäße Unterrichtung des Arbeitnehmers über einen
beabsichtigten Betriebsübergang setzt die einmonatige Frist für einen
Widerspruch des Arbeitnehmers gegen den Übergang seines
Arbeitsverhältnisses auf den Betriebserwerber nicht in Lauf. Das Recht zum
Widerspruch kann allerdings verwirken.
Hierauf
wies das Bundesarbeitsgericht (BAG) hin. Die Richter hatten im Fall eines
Arbeitnehmers zu entscheiden, der im Geschäftsbereich Com MD bei der S. AG
beschäftigt war. Diesen Geschäftsbereich verkaufte die S. AG an die B.
OHG. Alle Vermögensgegenstände wurden auf die OHG übertragen. Die S. AG
informierte den Arbeitnehmer mit Schreiben vom 29.8.05 über den
Betriebsübergang ab 1.10.05. Am 9.8.06 schloss der Arbeitnehmer mit der
Betriebserwerberin einen Aufhebungsvertrag, demzufolge sein
Arbeitsverhältnis zum 31.10.06 gegen Zahlung einer Abfindung enden sollte.
Mit Schreiben vom 22.12.06 widersprach er dem Übergang seines
Arbeitsverhältnisses auf die B. OHG unter Berufung auf die
Fehlerhaftigkeit der Unterrichtung. Am 29.9.06 hatte die B. OHG Antrag auf
Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt. Dieses wurde am 1.1.07
eröffnet. Mit seiner Klage macht der Arbeitnehmer den Fortbestand seines
Arbeitsverhältnisses mit der S. AG geltend und verlangt
Weiterbeschäftigung sowie Vergütung. Er ist der Auffassung, er habe dem
Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf die B. OHG noch wirksam
widersprechen können. Er sei nämlich nicht ausreichend, insbesondere nicht
zutreffend über die wirtschaftliche Situation der Betriebserwerberin
unterrichtet worden. Die S. AG meint, ein rechtzeitiger Widerspruch liege
nicht vor. Außerdem habe der Kläger sein Widerspruchsrecht verwirkt.
Das
Landesarbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Der Achte Senat des
Bundesarbeitsgerichts hat auf die Revision der Beklagten dagegen die Klage
abgewiesen. Da die Unterrichtung über den beabsichtigten Betriebsübergang
auf die B. OHG nicht ordnungsgemäß war, sei die gesetzlich vorgesehene
Widerspruchsfrist nicht in Gang gesetzt worden. Der Arbeitnehmer habe sein
Widerspruchsrecht jedoch verwirkt. Durch Abschluss des Aufhebungsvertrags
mit der Betriebserwerberin habe der Arbeitnehmer über sein
Arbeitsverhältnis disponiert. Auf diesen Umstand könne sich die S. AG
berufen. Dabei komme es nicht darauf an, wann sie vom Abschluss des
Aufhebungsvertrags Kenntnis erlangt hat (BAG, 8 AZR 357/08). |