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Aktuelles Arbeitsrecht
Dienstwagen: Rückgabe bei längerer Arbeitsunfähigkeit
Ist der
Arbeitnehmer für längere Zeit arbeitsunfähig erkrankt, kann der Arbeitgeber
ein auch zur privaten Nutzung zur Verfügung gestelltes Fahrzeug
zurückfordern.
So
entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln in einem entsprechenden Fall.
Die Richter argumentierten in drei Schritten:
- Stellt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer zur Ausübung
seiner Dienstgeschäfte ein Dienstfahrzeug zur Verfügung und gestattet er
ihm zugleich, dieses Dienstfahrzeug auch für private Zwecke zu nutzen, so
handelt es sich bei der Gestattung der Privatnutzung um einen sogenannten
Sachbezug, der einen geldwerten Vorteil darstellt. Dieser Sachbezug ist
Bestandteil der Gegenleistung, die der Arbeitgeber im arbeitsvertraglichen
Austauschverhältnis für die vom Arbeitnehmer empfangene Arbeitsleistung zu
erbringen hat.
- Erkrankt ein Arbeitnehmer längerfristig mit der Folge
der Arbeitsunfähigkeit, so regelt das Entgeltfortzahlungsgesetz, für
welche Zeiträume er weiterhin die arbeitgeberseitige Gegenleistung aus dem
Arbeitsvertrag beanspruchen kann. Die Gestattung der Nutzung eines
Dienstwagens für private Zwecke gehört zu dem fortzuzahlenden
„Arbeitsentgelt“ im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes.
- Im Umkehrschluss folgt daraus, dass der Arbeitnehmer
bei einer länger andauernden Arbeitsunfähigkeitsperiode nur solange
verlangen kann, dass ihm das Dienstfahrzeug zur weiteren privaten Nutzung
zur Verfügung gestellt wird, solange er die Gegenleistung aus dem
Arbeitsvertrag, mit anderen Worten die Entgeltfortzahlung im
Krankheitsfall, beanspruchen kann. Ist der Zeitraum des
Entgeltfortzahlungsanspruchs beendet, entfällt somit zunächst auch der
Anspruch auf private Nutzbarkeit des Dienstwagens.
Ist der
Anspruchszeitraum beendet, und der Anspruchsgrund damit entfallen, kann der
Arbeitgeber die Herausgabe des Dienstfahrzeugs verlangen, bis die
Gegenleistungspflicht aus dem Arbeitsverhältnis wiederauflebt (LAG Köln, 7
Sa 788/09).
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