AGG: Diskriminierung wegen ethnischer
Herkunft durch Ausgestaltung des Auswahlverfahrens
Ein
kurzer unangemeldeter Telefonanruf beim Bewerber ist nicht geeignet, eine
ausreichende Grundlage für die Beurteilung seiner Deutschkenntnisse zu
liefern. Lässt sich der Arbeitgeber bei seiner Auswahlentscheidung alleine
hiervon leiten, liegt darin ein zum Schadenersatz verpflichtender Verstoß
gegen das Verbot der mittelbaren Diskriminierung wegen der ethnischen
Herkunft.
Diese
Entscheidung traf das Arbeitsgericht (ArbG) Hamburg im Fall eines
Unternehmens der Postbranche, das Postzusteller suchte. Die
Stellenausschreibung sah vor, dass die deutsche Sprache in Wort und
Schrift beherrscht wird. Hierauf bewarb sich der an der Elfenbeinküste
geborene Kläger, dessen Muttersprache Französisch ist. Bei Bewerbungen
dieser Art nahm der Arbeitgeber üblicherweise den Erstkontakt über das
Telefon auf. Auch der Kläger wurde aufgrund seiner Bewerbung von einer
Mitarbeiterin des Arbeitgebers angerufen. Sie fragte ihn, ob er Fahrrad
fahren könne. Da die Mitarbeiterin bei dem Telefongespräch zu der
Einschätzung gelangte, dass der Kläger sich nicht ansprechend klar und
deutlich in deutscher Sprache auszudrücken vermochte, wurde die Bewerbung
des Klägers abgelehnt. Dieser fühlte sich durch diese Vorgehensweise
diskriminiert und verlangte Schadenersatz.
Das
ArbG gab ihm recht. In der Vorgehensweise des Arbeitgebers liege nach
Ansicht des Gerichts eine mittelbare Benachteiligung von Bewerbern, deren
Muttersprache nicht deutsch sei. Denn für Angehörige anderer Ethnien sei
es typischerweise schwerer als für muttersprachlich deutsche Bewerber, bei
dem telefonischen Erstkontakt ein ansprechend klares und deutliches
Ausdrucksvermögen in deutscher Sprache zu zeigen. Das vom Arbeitgeber
angewandte Auswahlverfahren sei nicht durch ein legitimes Ziel sachlich
gerechtfertigt. Das Verfahren sei weder geeignet noch erforderlich, um zu
ermitteln, ob ein Bewerber die für die Tätigkeit eines Postzustellers
notwendigen Kenntnisse der deutschen Sprache in Wort und Schrift
mitbringe. Zum einen sei ein kurzer telefonischer Kontakt keine
hinreichende Grundlage, um die sprachlichen Fähigkeiten des Bewerbers
festzustellen. Zum anderen sei das herangezogene Auswahlkriterium -
nämlich das ansprechend klare und deutliche Ausdrucksvermögen in deutscher
Sprache (am Telefon) - für die zu besetzende Stelle eines Postzustellers
nicht angemessen. Erforderlich sei für einen Postzusteller lediglich eine
für die Kundenkommunikation und die Kommunikation mit dem Arbeitgeber und
den Kollegen hinreichende Sprachkenntnis in Wort und Schrift (ArbG
Hamburg, 25 Ca 282/09). |