Elternzeit: Vorzeitige Beendigung und
Übertragung
Die in
Anspruch genommene Elternzeit kann durch die Arbeitnehmerin wegen der
Geburt eines weiteren Kindes vorzeitig beendet werden. Der Arbeitgeber
kann eine solche Beendigung nur innerhalb von vier Wochen aus dringenden
betrieblichen Gründen schriftlich ablehnen.
Diese
Klarstellung traf das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Fall einer
Arbeitnehmerin, die seit 1999 bei ihrem Arbeitgeber beschäftigt war. Für
ihre im Juli 2004 geborene Tochter nahm sie Elternzeit vom 3.9.2004 bis
3.7.2007 in Anspruch. Am 23.7.2006 wurde ihr Sohn geboren. Mit Schreiben
an den Arbeitgeber vom 16.8.2006 nahm sie für dieses Kind Elternzeit vom
19.9.2006 bis 22.7.2009 in Anspruch. Die Elternzeit für ihre Tochter
sollte deshalb vorzeitig beendet und die dadurch verbleibende Elternzeit
an die Elternzeit für den Sohn „drangehängt“ werden. Der Arbeitgeber
lehnte es ab, der Übertragung der restlichen Elternzeit für die Tochter
auf die Zeit nach Ende der Elternzeit für den Sohn zuzustimmen. Die
Arbeitnehmerin hat Klage auf Zustimmung erhoben.
Das BAG
hat ebenso wie die Vorinstanzen der Klage stattgegeben. Die Arbeitnehmerin
habe die Elternzeit für ihre Tochter mit Erklärung aus dem Schreiben vom
16.8.2006 vorzeitig beendet. Der Arbeitgeber habe keine dringenden
betrieblichen Gründe vorgetragen, die der Beendigung entgegenstehen
würden. Er sei auch verpflichtet, der Übertragung der restlichen
Elternzeit für die Tochter der Arbeitnehmerin zuzustimmen. Das Gesetz sehe
vor, dass die Arbeitnehmerin den durch die vorzeitige Beendigung
verbleibenden Anteil von bis zu zwölf Monaten mit Zustimmung des
Arbeitgebers auf die Zeit nach Vollendung des dritten bis zur Vollendung
des achten Lebensjahres des Kindes übertragen könne. Bei seiner
Entscheidung über die Zustimmung sei der Arbeitgeber an billiges Ermessen
gebunden. Vorliegend habe er sein Ermessen aber fehlerhaft ausgeübt. Er
habe nicht dargelegt, welche Nachteile ihm durch die Übertragung der
Elternzeit entstehen würden (BAG, 9 AZR 391/08). |