AGG: Entschädigung wegen Diskriminierung
aufgrund einer vermuteten Behinderung
Nach
dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) ist die Benachteiligung
eines Beschäftigten auch untersagt, wenn der Benachteiligende ein
Diskriminierungsmerkmal nur annimmt. Die in einem Bewerbungsgespräch
gestellten Fragen nach näher bezeichneten gesundheitlichen
Beeinträchtigungen können auf die Nachfrage, ob eine Behinderung vorliege,
schließen lassen.
Hierauf
wies das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Fall eines Stellenbewerbers hin,
der sich erfolglos auf eine Stelle für einen Biologen oder Tierarzt mit
akademischem Titel zur Mitarbeit an wissenschaftlichen Studien und in der
klinischen Forschung beworben hatte. Während eines der Bewerbungsgespräche
war er gefragt worden, ob er psychiatrisch oder psychotherapeutisch
behandelt werde. Zudem sollte er unterschreiben, dass dies nicht der Fall
sei. Außerdem äußerte der Inhaber des beklagten Unternehmens - ein Arzt -,
dass bestimmte Anzeichen beim Kläger auf Morbus Bechterew (eine chronisch
verlaufende entzündlich-rheumatische Erkrankung) schließen ließen.
Mit
seiner Klage begehrt der Kläger eine Entschädigungszahlung nach dem AGG.
Das Arbeitsgericht hat der Klage teilweise stattgegeben; das
Landesarbeitsgericht hat sie abgewiesen. Der Argumentation des
Landesarbeitsgerichts, der Beklagte habe mit seinen Fragen und Äußerungen
nur auf das Vorliegen einer Krankheit und nicht einer Behinderung gezielt,
ist das BAG nicht gefolgt. Die Sache wurde daher zur neuen Verhandlung und
Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen (BAG, 8 AZR
670/08). |