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Klauseln, nach denen der Arbeitnehmer zur Rückzahlung von Aus- und
Fortbildungskosten verpflichtet ist, unterliegen einer gesetzlichen
Inhaltskontrolle.
In
diesem Zusammenhang wies das Bundesarbeitsgericht (BAG) darauf hin, dass
eine Rückzahlungsklausel nur in bestimmten Fällen wirksam vereinbart
werden könne. So müsse die Ausbildung von geldwertem Vorteil für den
Arbeitnehmer sein. Auch dürfe dieser nicht unangemessen lange an das
Arbeitsverhältnis gebunden werden. Bei der Bestimmung der zulässigen
Bindungsdauer seien bestimmte, vom BAG entwickelte Richtwerte
heranzuziehen. Dabei müssten in jedem Einzelfall die Vorteile der
Ausbildung mit den Nachteilen der Bindung abgewogen werden. Sei eine zu
lange Bindungsdauer vereinbart, führe dies grundsätzlich zur Unwirksamkeit
der Rückzahlungsklausel insgesamt. Es bestehe dann kein
Rückzahlungsanspruch. Eine "geltungserhaltende Reduktion" auf die
zulässige Bindungsdauer finde nicht statt. Ausnahmsweise würden jedoch die
Besonderheiten des Arbeitsrechts und -lebens eine ergänzende
Vertragsauslegung fordern, wenn es für den Arbeitgeber objektiv schwierig
gewesen sei, die zulässige Bindungsdauer zu bestimmen und sich dieses
Prognoserisiko für den Arbeitgeber verwirkliche (BAG, 3 AZR 900/07). |