Freiwillige Sonderzahlungen:
Gleichbehandlung von Arbeitnehmern
Ist ein
Arbeitgeber weder vertraglich noch aufgrund kollektiver Regelungen zu
Sonderzahlungen verpflichtet, kann er frei entscheiden, ob und unter
welchen Voraussetzungen er seinen Arbeitnehmern eine zusätzliche Leistung
gewährt.
Nach
einer aktuellen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) ist er dabei
allerdings an den arbeitsrechtlichen Grundsatz der Gleichbehandlung
gebunden. Er darf einzelnen Arbeitnehmern nur aus sachlichen Kriterien
eine Sonderzahlung vorenthalten. Stellt er sachfremd Arbeitnehmer
schlechter, können diese verlangen, wie die begünstigten Arbeitnehmer
behandelt zu werden. Dies gilt auch, wenn der Arbeitgeber gegen das
Maßregelungsverbot verstößt und Arbeitnehmer von einer Sonderzahlung
ausnimmt, weil diese in zulässiger Weise ihre Rechte ausgeübt haben (BAG,
10 AZR 666/08). |