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Es
besteht grundsätzlich ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung, wenn
der Arbeitnehmer einen nicht genehmigten Urlaub gleichwohl eigenmächtig
antritt. Im Einzelfall kann die Kündigung jedoch auch unwirksam sein.
Das
zeigt eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Köln im Fall einer als
Schulbusbegleiterin tätigen Frau. Diese wollte als gläubige und
praktizierende Muslima an einer Pilgerreise nach Mekka teilnehmen. Obwohl
der Arbeitgeber die Urlaubserteilung verweigerte, trat sie die Reise
gleichwohl an. Der Arbeitgeber kündigte daraufhin fristlos.
Das
Arbeitsgericht erklärte die Kündigung für unwirksam. Die erforderliche
Interessenabwägung falle zugunsten der Arbeitnehmerin aus. Der Urlaub sei
ihr versagt worden, weil dieser nur während der Schulferien genommen
werden könne. Die "große Pilgerfahrt", die zu den fünf Geboten für Moslems
zähle, könne aber nur zu bestimmten Terminen angetreten werden. Ein
solcher Termin falle erst in 13 Jahren in die Ferien. Dann wäre die Frau
aber bereits 64 Jahre alt. Es sei ihr unzumutbar, solange zuzuwarten (ArbG
Köln, 17 Ca 51/08). |