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Wird
beim Verkauf einer Steuerberaterpraxis eine Mitarbeiterin durch eine
Gehaltserhöhung begünstigt, muss dieser Zusatzbetrag nicht in jedem Fall
auch nach Ende des Arbeitsverhältnisses weitergezahlt werden.
Diese
Entscheidung traf das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Fall einer veräußerten
Steuerberaterpraxis. Der zwischen Veräußerer und Erwerber geschlossene
Übertragungsvertrag sah für eine Arbeitnehmerin eine
Beschäftigungsgarantie bis zum Rentenalter vor. Weiterhin wurde der
Erwerber zu einer Gehaltserhöhung verpflichtet, die im Rahmen des
Kaufpreises berücksichtigt werden sollte. Bei der Arbeitnehmerin handelte
es sich um die Lebensgefährtin des Veräußerers. Als sie in den Ruhestand
trat, verlangte sie den Differenzbetrag weiterhin monatlich ausgezahlt.
Das BAG
wies ihre Klage - wie schon die Vorinstanzen - jedoch ab. Die Auslegung
des Vertrags ergebe nach Ansicht der Richter, dass die Gehaltserhöhung als
Teil der Arbeitsvergütung an den Bestand des Arbeitsverhältnisses geknüpft
sei und es sich dabei nicht um den "bis zum Rentenalter ratenweise zu
zahlenden Kaufpreis" handele (BAG, 3 AZR 431/07). |