Gleichstellungsbeauftragte: Keine
Diskriminierung aufgrund des Geschlechts
Eine
Gemeinde darf bei der Besetzung der Stelle der kommunalen
Gleichstellungsbeauftragten die Bewerberauswahl auf Frauen beschränken,
wenn ein Schwerpunkt der Tätigkeiten in Projekt- und Beratungsangeboten
liegt, deren Erfolg bei Besetzung der Stelle mit einem Mann gefährdet
wäre. Ein solcher Fall liegt vor, wenn sich die Angebote an Frauen in
Problemlagen richten, in denen die Betroffene typischerweise zu einer
weiblichen Gleichstellungsbeauftragten leichter Kontakt aufnehmen und sich
ihr besser offenbaren kann oder ausreichende Lösungskompetenzen nur einer
Frau zutraut.
Das
verdeutlichte das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Fall einer Stadt, die in
einer Stellenanzeige eine kommunale Gleichstellungsbeauftragte gesucht
hatte. Der Anzeige zufolge sollten Schwerpunkte der Tätigkeit u.a. in der
Integrationsarbeit mit zugewanderten Frauen und deren Beratung liegen. Die
Gleichstellungsbeauftragte sollte Maßnahmen zu frauen- und
mädchenspezifischen Themen initiieren, mit allen relevanten Organisationen
zusammenarbeiten und Opfer von Frauendiskriminierung unterstützen. Die
Bewerberin sollte über ein abgeschlossenes Fachhochschulstudium oder eine
vergleichbare Ausbildung in einer pädagogischen bzw.
geisteswissenschaftlichen Fachrichtung verfügen. Der Kläger,
Diplomkaufmann und Diplomsvolkswirt, der zuvor über zwei Jahre im Rahmen
einer Betriebsratstätigkeit als stellvertretender
Gleichstellungsbeauftragter tätig war, bewarb sich auf die Stelle. Er
wurde mit Hinweis darauf abgelehnt, dass nach § 5a der Niedersächsischen
Gemeindeordnung die Stelle mit einer Frau zu besetzen sei und er im
Übrigen die Anforderungen der Stellenanzeige nicht erfülle.
Mit
seiner Klage begehrt der Kläger eine Entschädigungszahlung nach dem
Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Die Klage blieb jedoch in allen
drei Instanzen ohne Erfolg. Das BAG entschied, dass es der objektiven
Eignung des Klägers nicht entgegenstehe, dass dieser als Diplomvolkswirt
u.U. nicht über eine geisteswissenschaftliche Ausbildung verfüge. Das
weibliche Geschlecht der Stelleninhaberin stelle aber wegen der konkreten
Ausgestaltung der Stelle eine wesentliche und entscheidende Anforderung im
Sinne des AGG dar. Hieraus folge, dass eine unterschiedliche Behandlung
zulässig sei (BAG, 8 AZR 77/09).
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