Illegales Arbeitsverhältnis: Gilt auch
bei unbewusstem Verstoß gegen Gesetz
Ein
illegales Beschäftigungsverhältnis liegt auch vor, wenn der Arbeitgeber
gegen gesetzliche Vorschriften verstößt, ohne dass ihm Vorsatz oder
Fahrlässigkeit vorgeworfen werden können.
Das
musste der Inhaber einer Baggerbetriebs vor dem Landessozialgericht (LSG)
Rheinland-Pfalz erfahren. Er hatte einen Mitarbeiter auf der Grundlage
eines sogenannten "Subunternehmervertrags" beschäftigt. Der
Rentenversicherungsträger stufte diesen Vertrag nach einer Betriebsprüfung
hingegen als abhängiges und damit sozialversicherungspflichtiges
Beschäftigungsverhältnis ein. Entsprechend forderte er von dem Arbeitgeber
Gesamtsozialversicherungsbeiträge nebst Säumniszuschlägen und
Umlagebeiträgen nach dem Lohnfortzahlungsgesetz in Höhe von über 10.000
EUR nach. Dabei legte er die Zahlungsbeträge, die in den anlässlich der
Betriebsprüfung zur Verfügung gestellten Rechnungen ausgewiesen waren, als
Nettoentgelt zugrunde und errechnete hieraus die jeweiligen Bruttobeträge.
Der Arbeitgeber räumte zwar ein, dass die Einstufung des Mitarbeiters als
Arbeitnehmer wohl zu Recht erfolgt sei. Es habe sich jedoch nicht um ein
illegales Beschäftigungsverhältnis gehandelt. Er sei von einem
Subunternehmensvertrag ausgegangen und habe den Vertrag auch entsprechend
durchgeführt. Seine Klage blieb jedoch ohne Erfolg.
Die
Richter wiesen darauf hin, dass nach dem Vierten Buch Sozialgesetzbuch (SGB
IV) bei einem illegal beschäftigten Arbeitnehmer die vom Arbeitgeber
geleisteten Zahlungen im Rahmen der Berechnung der nachzufordernden
Sozialversicherungsbeiträge als Nettoarbeitsentgelt gelten. Eine illegale
Beschäftigung im Sinne des Gesetzes läge bereits vor, wenn gegen für das
Beschäftigungsverhältnis geltende gesetzliche Vorschriften verstoßen
werde. Es genüge etwa, wenn der Arbeitgeber seiner Meldepflicht oder
seiner Pflicht zur Abführung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge nicht
nachgekommen sei. Unerheblich sei hingegen, ob den Beteiligten überhaupt
bewusst gewesen sei, dass ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis
vorgelegen habe. Selbst wenn den Beteiligten weder Vorsatz noch
Fahrlässigkeit vorzuwerfen sei, könne ein illegales
Beschäftigungsverhältnis vorliegen (LSG Rheinland-Pfalz, L 6 R 105/09).
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