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Kann ein Arbeitnehmer wegen
Krankheit seinen bezahlten Jahresurlaub nicht innerhalb der vorgesehenen
Frist nehmen, verfällt der Anspruch nicht. Der nicht genommene
Jahresurlaub ist vielmehr abzugelten.
Mit dieser Entscheidung stellt
der Europäische Gerichtshof (EuGH) eine Regel auf, die der derzeitigen
Gesetzeslage in der Bundesrepublik entgegensteht. Der Rechtsstreit war u.a.
vom Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf zum EuGH getragen worden. Das
LAG hatte über die Urlaubsabgeltung bei einem Arbeitnehmer zu entscheiden,
der seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub wegen einer
Arbeitsunfähigkeit, die zu seiner Verrentung geführt hat, nicht ausüben
konnte. Nach derzeitiger Gesetzeslage erlischt der Anspruch des
Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub am Ende des betreffenden
Kalenderjahrs und spätestens am Ende eines Übertragungszeitraums. Dieser
beträgt - vorbehaltlich einer tarifvertraglich vorgesehenen Abweichung
zugunsten des Arbeitnehmers - drei Monate. War der Arbeitnehmer bis zum
Ende dieses Übertragungszeitraums arbeitsunfähig, muss der nicht genommene
bezahlte Jahresurlaub am Ende des Arbeitsverhältnisses nicht finanziell
abgegolten werden.
Der EuGH verweist darauf, dass
der Anspruch auf Krankheitsurlaub und die Details für seine Ausübung vom
EU-Gemeinschaftsrecht nicht geregelt werden. Nach Abwägung gelangen die
Richter zu der Entscheidung, dass der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub
bei einem ordnungsgemäß krankgeschriebenen Arbeitnehmer nicht von der
Voraussetzung abhängig gemacht werden könne, dass er während eines
festgelegten Bezugszeitraums (= Urlaubsjahr) tatsächlich gearbeitet hat.
Folglich könne ein Mitgliedstaat den Verlust des Anspruchs auf bezahlten
Jahresurlaub am Ende eines Bezugszeitraums oder eines
Übertragungszeitraums nur unter der Voraussetzung vorsehen, dass der
betroffene Arbeitnehmer tatsächlich die Möglichkeit hatte, seinen
Urlaubsanspruch auszuüben. Hatte er diese Möglichkeit nicht, müsse sein
Urlaubsanspruch abgegolten werden. Er müsse so gestellt werden, als hätte
er seinen Anspruch während der Dauer seines Arbeitsverhältnisses ausgeübt.
Folglich sei das gewöhnliche Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers, das während
der dem bezahlten Jahresurlaub entsprechenden Ruhezeit weiterzuzahlen sei,
auch für die Berechnung der finanziellen Vergütung für bei Beendigung des
Vertragsverhältnisses nicht genommenen Jahresurlaub maßgebend. Diese
Entscheidung widerspricht der derzeitigen Rechtslage in der
Bundesrepublik. Das Bundesurlaubsgesetz wird daher entsprechend angepasst
werden müssen (EuGH, Urteil vom 20.1.2009, C-350/06 und C-520/06, Abruf-Nr.
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