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Eine
Kassiererin kann fristlos gekündigt werden, wenn sie in erheblichem Umfang
unberechtigt Kundeneinkäufe über ihre Kundenbonuskarte abgerechnet hat.
Dieser
Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts (LAG) lag folgender
Sachverhalt zugrunde: Eine seit mehr als 20 Jahren beschäftigte
Kaufhaus-Kassiererin und ihre Tochter waren im Besitz von
Kundenbonuskarten, die der Arbeitgeber an seine Kunden herausgibt. Die
Käufer können sich bei jedem Einkauf Punkte (ein Cent pro Euro) in der
Weise gutschreiben lassen, dass der Wert des Einkaufs auf ihre Karte
eingescannt wird. Die Punkte können in Form von Einkaufsgutscheinen - auch
bei dem Arbeitgeber und angeschlossenen Partnerunternehmen - eingelöst
werden. Als der Arbeitgeber feststellte, dass die Mitarbeiterin im
Zeitraum von 13 Monaten unberechtigt Kundeneinkäufe im Warenwert von über
20.000 EUR auf ihre Kundenbonuskarte und im Wert von mehr als 13.000 EUR
auf die Karte ihrer Tochter eingegeben hatte, kündigte er ihr fristlos.
Die Mitarbeiterin erhob Kündigungsschutzklage. Sie behauptete, bei ihrem
Arbeitgeber sei es üblich und geduldet gewesen, dass Mitarbeiter Punkte
von Kunden auf ihre eigenen Bonuskarten buchen. Der Arbeitgeber habe es
versäumt, diese Praxis durch eine ausdrückliche Anweisung zu ändern.
Das LAG
hielt die Kündigung für rechtmäßig. Vollendete oder auch nur versuchte
Eigentums- oder Vermögensdelikte zum Nachteil des Arbeitgebers seien
grundsätzlich geeignet, eine außerordentliche Kündigung zu stützen. Das
Bonussystem stelle ein Kundenbindungssystem und Anreiz zu Folgekäufen für
die Kunden dar. Die Mitarbeiter seien nicht berechtigt, die Kundenpunkte
auf ihre Kundenkarten zu buchen. Der Mitarbeiterin sei die
Widerrechtlichkeit ihres Handelns bewusst gewesen. Sie habe auch nicht
davon ausgehen können, dass der Arbeitgeber diese Vorgehensweise dulden
werde. Selbst wenn andere Kassiererinnen derartige unberechtigte Buchungen
ebenfalls vorgenommen hätten, konnte die klagende Mitarbeiterin keinen
Vorgesetzten oder Entscheidungsträger nennen, der von dieser Praxis
gewusst oder sie gar geduldet habe. Eine Duldung dieser Praxis setzte
indessen voraus, dass der Arbeitgeber von dieser Praxis der Kassiererinnen
Kenntnis gehabt habe und nicht eingeschritten sei.
Eine
vorherige Abmahnung sei aufgrund der Schwere der Pflichtverletzung
entbehrlich gewesen. Nach Ansicht der Richter gehe auch die vorzunehmende
Interessenabwägung zulasten der Mitarbeiterin aus. Ihre langjährige
Beschäftigungsdauer und ihr Lebensalter würden zwar schwer wiegen. Das
gelte vor allem wegen der damit verbundenen Schwierigkeiten, wieder einen
adäquaten Arbeitsplatz zu finden. Andererseits habe sie nachhaltig über
einen längeren Zeitraum im erheblichen Umfang Tag für Tag widerrechtliche
Manipulationen vorgenommen. Der damit verbundene Vertrauensmissbrauch und
die Erschütterung des Glaubens an ihre Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit
würden daher überwiegen. Die Arbeitgeberinteressen an der sofortigen
Auflösung des Arbeitsverhältnisses würden insofern höher wiegen (LAG
Hessen, 9 Sa 1075/08). |