Kündigungsrecht: Auflösung des
Arbeitsverhältnisses gegen Abfindung bei unwahren ehrverletzenden
Kündigungsgründen
Klagt
der Arbeitnehmer erfolgreich gegen eine sozialwidrige Kündigung, kann er
die gerichtliche Auflösung seines Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer
Abfindung verlangen, wenn das Verhalten des Arbeitgebers im Zusammenhang
mit dem Ausspruch der Kündigung je nach den Umständen geeignet ist, die
Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu begründen.
Dies
kann nach einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG)
Schleswig-Holstein der Fall sein, wenn der Arbeitgeber durch Aufstellung
völlig haltloser Kündigungsgründe einer Pflegekraft jegliches
Verantwortungsbewusstsein abspricht. Betroffen war eine langjährig
beschäftigte Altenpflegehelferin in einer Seniorenwohnanlage. Der
Arbeitgeber warf ihr vor, eine an Parkinson leidende Bewohnerin
leichtfertig angerempelt und so zu Fall gebracht und anschließend nicht
versorgt zu haben. Er kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis
fristgerecht. In der vorangegangenen Betriebsratsanhörung berief er sich
auf diese Vorwürfe und stellte abschließend fest, dass die Pflegerin
aufgrund des gezeigten Verhaltens auf einer Pflegestation zur Betreuung
auch sehr kranker Bewohner nicht tragbar sei. Das Arbeitsgericht Lübeck
hat der Kündigungsschutzklage stattgegeben und auf Antrag der
Altenpflegerin das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung
aufgelöst. Die hiergegen eingelegte Berufung des Arbeitgebers blieb
erfolglos.
Das LAG
stellte fest, dass die Kündigung wegen fehlender vorheriger Abmahnung
sozialwidrig sei. Das gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass die
Altenpflegerin über 10 Jahre beanstandungsfrei gearbeitet habe. Der
Auflösungsantrag sei ebenfalls begründet. Auch wenn der Arbeitgeber die
Behauptung, die Pflegerin habe die Bewohnerin „angerempelt“ oder
„umgerannt“ inzwischen in „gestreift“ modifiziert habe und nunmehr
vortrage, die Pflegerin habe sich nicht „ausreichend“ um die Bewohnerin
gekümmert, stünden die zuvor erhobenen Vorwürfe im Raum. Der Arbeitgeber
habe die Pflegerin der Verantwortungslosigkeit bezichtigt, welches gerade
für Mitarbeiter im Pflegebereich einen schweren Vorwurf darstelle. Bei
derart extremen Vorwürfen, die in ihrer Intensität nicht aufrechterhalten
werden könnten, sei zu befürchten, dass der Arbeitgeber in anderen Fällen
ähnliche Verhaltensweisen zeigen werde. Vor diesem Hintergrund sei der
Altenpflegerin vorliegend nicht zuzumuten gewesen, das Arbeitsverhältnis
fortzusetzen (LAG Schleswig-Holstein, 2 Sa 105/09). |