Kündigungsrecht: Treuwidrige Berufung auf
Formfehler in Eigenkündigung des Arbeitnehmers
Spricht
ein Arbeitnehmer schriftlich eine fristlose Eigenkündigung gegenüber dem
Arbeitgeber aus, kann er sich mehrere Monate später nicht mehr auf das
Fehlen eines wichtigen Grunds und die Einhaltung der Zwei-Wochen-Frist
berufen.
Das
musste sich ein Arbeitnehmer vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) sagen
lassen. Der frühere Betriebsleiter hatte wegen Verzugs der Gehaltszahlung
fristlos gekündigt, als der Arbeitgeber einen Insolvenzantrag gestellt
hatte. Anschließend wurde der Betrieb verkauft. Einige Monate später
fordert der Arbeitnehmer von dem Betriebserwerber die Zahlung von Gehalt.
Zu seiner Eigenkündigung trug er vor, diese sei unwirksam. Es habe kein
wichtiger Grund vorgelegen und die Frist nach § 626 Abs. 2 BGB sei nicht
eingehalten.
Die
Klage blieb jedoch in allen Instanzen erfolglos. Zwar stellt das BAG klar,
dass grundsätzlich für die außerordentliche Kündigung des Arbeitnehmers
dieselben Maßstäbe gelten würden, wie für diejenigen des Arbeitgebers. Das
bedeute, dass ein wichtiger Grund für die Kündigung vorliegen und die
Kündigung nur innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis des wichtigen Grunds
erfolgen könne. Im Einzelfall könne es jedoch gegen den Grundsatz von Treu
und Glauben verstoßen, wenn sich der Arbeitnehmer auf diese
Wirksamkeitsvoraussetzungen berufe. Ein solcher Verstoß sei anzunehmen,
wenn der Arbeitnehmer ohne Zwang eine schriftliche Kündigungserklärung
abgebe und damit ein deutliches Indiz für eine ernsthafte und endgültige
Lösungsabsicht vorliege.
Die
zeitlich von der Kündigung weit entfernte Berufung auf solche Verstöße (im
entschiedenen Fall mehrere Monate) verstoße dann gegen das Verbot des
widersprüchlichen Verhaltens. Hierzu führten die Richter aus, die
Gesetzesvorschrift diene dem Schutz des Vertragspartners vor einem
plötzlichen, unberechtigten Vertragsbruch. Regelmäßig könne sich daher nur
der Empfänger der Kündigung und nicht der Kündigende selbst auf die
Unwirksamkeit der Kündigung berufen (BAG, 2 AZR 894/07). |