Kündigungsrecht: Fristlose Kündigung nach
Messerattacke auf Arbeitskollegin und Ex-Ehefrau
Eine
Messerattacke auf eine Arbeitskollegin ist an sich geeignet, eine
fristlose Kündigung zu rechtfertigen. Dies gilt auch, wenn die Tätlichkeit
außerhalb des Betriebs und aus rein familiären Gründen erfolgte.
Dies
hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein entschieden und die
Kündigungsschutzklage eines Arbeitnehmers zurückgewiesen. Dieser war
ebenso wie seine Ex-Ehefrau bei dem gleichen Arbeitgeber beschäftigt. Als
die Ex-Frau an einer privaten Weihnachtsfeier teilnahm und dafür die
beiden kranken Kinder alleine zu Hause zurückließ, kam es zu einem Streit.
Der Mann lauerte seiner Ex-Frau nachts auf der Straße auf, beschimpfte
sie, zog sie an den Haaren und stach schließlich mehrfach mit einem
Küchenmesser auf sie ein. Die Ex-Frau erlitt unter anderem eine 2 cm lange
Schnittwunde, die bis zum Knochen des Schulterblatts reichte. Sie war für
längere Zeit arbeitsunfähig. Der Mann wurde in einem Strafverfahren zu
einer Freiheitsstrafe von einem Jahr auf Bewährung verurteilt. Nachdem der
Arbeitgeber hiervon Kenntnis erlangte, kündigte er dem Mann fristlos.
Hiergegen zog der Mann vor Gericht.
Das LAG
bestätigte jedoch die Kündigung. Die Richter wiesen darauf hin, dass auch
die Körperverletzung im privaten Bereich Auswirkungen auf das
Arbeitsverhältnis habe. Durch die Arbeitsunfähigkeit des Opfers werde der
Betriebsablauf gestört und der Arbeitgeber müsse Entgeltfortzahlung
leisten. Zudem könne der Betriebsfrieden durch die durch den Streit und
die Tätlichkeit hervorgerufenen Spannungen gestört werden. Vorliegend habe
sich die Ex-Frau aus Angst geweigert, weiterhin mit dem Mann im Betrieb
zusammenzuarbeiten. Bei der Interessenabwägung nutze dem Mann auch seine
sechsjährige Beschäftigungszeit und seine Unterhaltsverpflichtungen
nichts. Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers gegenüber der bei ihm noch
beschäftigten Ex-Frau würden höher wiegen. Hinzu würde die zukünftige
erhebliche Beeinträchtigung des Betriebsfriedens allein aufgrund des
anhaltenden Angstzustands bei der betroffenen Ex-Frau kommen (LAG
Schleswig-Holstein, 5 Sa 313/08). |