Kündigungsrecht: Leih-Arbeitnehmer muss
vor Stamm-Arbeitnehmer entlassen werden
Beschäftigt ein Arbeitgeber dauerhaft Leih-Arbeitnehmer, muss er zur
Vermeidung einer betriebsbedingten Kündigung eines Stamm-Arbeitnehmers
zunächst den Einsatz des Leih-Arbeitnehmers beenden, soweit dieser auf
einem für die Stammarbeitskraft geeigneten Arbeitsplatz beschäftigt wird.
So
entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin auf die entsprechende
Klage eines fest beschäftigten Arbeitnehmers. Die Richter betonten dabei,
dass ein zur Krankheitsvertretung beschäftigter Leih-Arbeitnehmer
gleichwohl auf einem Dauerarbeitsplatz eingesetzt werde, wenn der
Vertretungsbedarf ständig und ununterbrochen anfalle und der Arbeitgeber
hierfür im Tätigkeitsbereich der zu kündigenden Stammarbeitskraft
dauerhaft Personal beschäftige. Ein solcher - geeigneter - Arbeitsplatz
stehe dem Ausspruch einer betriebsbedingten Kündigung eines
Stamm-Arbeitnehmers entgegen (LAG Berlin-Brandenburg, 12 Sa 2468/08).
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