Kündigungsrecht: Unzureichende
Deutschkenntnisse als Kündigungsgrund
Ist ein
Arbeitnehmer nicht in der Lage, in deutscher Sprache abgefasste
Arbeitsanweisungen zu lesen, kann eine ordentliche Kündigung
gerechtfertigt sein.
Diese
Klarstellung traf das Bundesarbeitsgericht (BAG) und bestätigte damit die
Kündigung eines Arbeitnehmers. Dieser war seit 1978 als Produktionshelfer
bei einem Unternehmen der Automobilzuliefererindustrie beschäftigt. Er ist
in Spanien geboren und dort zur Schule gegangen. Nach einer von ihm
unterzeichneten Stellenbeschreibung aus dem Jahr 2001 zählte zu den
Anforderungen die Kenntnis der deutschen Sprache in Wort und Schrift. Der
Arbeitnehmer absolvierte im September 2003 auf Kosten der Arbeitgeberin
während der Arbeitszeit einen Deutschkurs. Mehrere ihm empfohlene
Folgekurse lehnte er ab. Seit März 2004 ist die Arbeitgeberin nach den
entsprechenden Qualitätsnormen zertifiziert. In der Folgezeit wurde bei
mehreren internen Audits festgestellt, dass der Arbeitnehmer Arbeits- und
Prüfanweisungen nicht lesen konnte. Im September 2005 forderte die
Arbeitgeberin ihn auf, Maßnahmen zur Verbesserung seiner Deutschkenntnisse
zu ergreifen. Eine weitere Aufforderung im Februar 2006 verband die
Arbeitgeberin mit dem Hinweis, er müsse mit einer Kündigung rechnen, wenn
er die Kenntnisse nicht nachweisen könne. Nach einem Audit von April 2007
war der Arbeitnehmer weiterhin nicht in der Lage, die Vorgaben
einzuhalten. Daraufhin kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis.
Zu
Recht - so das BAG. Es stelle keine nach dem Allgemeinen
Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verbotene mittelbare Benachteiligung wegen
der ethnischen Herkunft dar, wenn die Arbeitgeberin von ihren
Arbeitnehmern die Kenntnis der deutschen Schriftsprache verlange, soweit
sie für deren Tätigkeit erforderlich sei. Die Arbeitgeberin verfolge ein
im Sinne des Gesetzes legitimes, nicht diskriminierendes Ziel, wenn sie -
z.B. aus Gründen der Qualitätssicherung - schriftliche Arbeitsanweisungen
einführe. Zudem hätte sie dem Arbeitnehmer ausreichend Gelegenheit zum
notwendigen Spracherwerb gegeben (BAG, 2 AZR 764/08). |