Kündigungsschutzklage:
Verschuldenszurechnung des gewerkschaftlichen Bevollmächtigten
Beauftragt ein Arbeitnehmer einen bevollmächtigten Vertreter einer
Gewerkschaft damit, für ihn eine Kündigungsschutzklage einzulegen, so wird
ihm zugerechnet, wenn der Vertreter die Klage schuldhaft nicht
fristgerecht einreicht. Eine nachträgliche Klagezulassung ist dann nicht
möglich.
Hierauf
wies das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Fall eines Arbeitnehmers hin, dem
eine Kündigung seines Arbeitgebers zugegangen war. Am selben Tag rief er
den für ihn zuständigen Leiter der Geschäftsstelle seiner Gewerkschaft an
und vereinbarte mit ihm einen Termin im Gewerkschaftsbüro, um die
Klageerhebung in die Wege zu leiten. Als der Arbeitnehmer im Büro
erschien, war der Geschäftsleiter wegen anderer Pflichten abwesend. Der
Kläger übergab seine Unterlagen an eine Mitarbeiterin, um die
Klageerhebung zu veranlassen. Bei gewöhnlichem Gang der Dinge wären die
Unterlagen ohne Weiteres alsbald zur Klageerhebung an die DGB-Rechtsschutz
GmbH weitergeleitet worden. Die DGB-Rechtsschutz GmbH übernimmt als
zentrale Einrichtung die Prozessvertretung für Mitglieder von
DGB-Gewerkschaften. Im Zusammenhang mit Bauarbeiten gerieten die
Unterlagen jedoch für mehrere Wochen in Vergessenheit und tauchten erst
nach Ablauf der Klagefrist wieder im Büro der Geschäftsstelle auf.
Daraufhin erhob die DGB-Rechtsschutz GmbH für den Arbeitnehmer
Kündigungsschutzklage und beantragte deren nachträgliche Zulassung.
Der
Antrag hatte vor dem BAG keinen Erfolg. Die Richter begründeten ihre
Entscheidung mit den Vorschriften des Kündigungsschutzgesetzes. Danach
muss ein Arbeitnehmer innerhalb einer Frist von drei Wochen nach Zugang
der schriftlichen Kündigung Kündigungsschutzklage erheben, wenn er sich
gegen die Wirksamkeit einer Kündigung seines Arbeitsverhältnisses wenden
will. War er trotz Anwendung aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutenden
Sorgfalt verhindert, die Klage rechtzeitig zu erheben, ist die Klage auf
seinen Antrag hin nachträglich zuzulassen. Hat der Arbeitnehmer die
verspätete Klageerhebung dagegen selbst verschuldet, kann die Klage nicht
nachträglich zugelassen werden. Die Kündigung gilt dann als von Anfang an
wirksam. Dieselbe Folge tritt ein, wenn nicht der Arbeitnehmer selbst,
aber sein Prozessbevollmächtigter die verspätete Klageerhebung verschuldet
hat. Das gilt nicht nur für bevollmächtigte Rechtsanwälte, sondern ebenso
für bevollmächtigte Vertreter einer Gewerkschaft, die dann ihrerseits den
Klageauftrag an die DGB-Rechtsschutz GmbH weitergeben.
In dem
betreffenden Fall sei der Arbeitnehmer selbst zwar schuldlos an der
Fristversäumung gewesen. Er habe seinerseits mit der Beauftragung der
Gewerkschaft alles zur Klageerhebung Nötige getan. Indes müsse er sich das
Verschulden des von ihm mit der Klageerhebung beauftragten
Gewerkschaftsvertreters zurechnen lassen. In der Geschäftsstelle der
Gewerkschaft hätten Vorkehrungen getroffen werden müssen, um die
rechtzeitige Bearbeitung fristgebundener Klageaufträge sicherzustellen.
Daran habe es hier gefehlt (BAG, 2 AZR 548/08). |