Aktuelle Gesetzgebung: Bezugsfrist des
Kurzarbeitergelds auf 24 Monate verlängert
Nicht
zuletzt aufgrund der Wirtschaftskrise wurde die Bezugsfrist für das
Kurzarbeitergeld von bisher 18 auf nunmehr maximal 24 Monate verlängert.
Die Verlängerung trat am 5.6.2009 in Kraft und gilt für alle
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld
bis zum 31.12.2009 entsteht.
Darüber
hinaus hat das Bundeskabinett am 20.5.2009 den Entwurf einer
Formulierungshilfe für einen Änderungsantrag zur vollen Erstattung der
Sozialversicherungsbeiträge ab dem 7. Monat des Bezugs von
Kurzarbeitergeld beschlossen. Hierdurch sollen die
Sozialversicherungsbeiträge für ab dem 1.1.2009 durchgeführte Kurzarbeit
ab dem siebten Kalendermonat des Bezugs auf Antrag vollständig von der
Bundesagentur für Arbeit erstattet werden. Für die Berechnung des
Sechs-Monats-Zeitraums ist es ausreichend, dass Kurzarbeit im Betrieb
durchgeführt wurde. Dabei werden auch Zeiträume vor Inkrafttreten dieser
Regelung berücksichtigt. Bei Vorliegen der Voraussetzungen ist damit eine
volle Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge ab Juli 2009 möglich.
Zusätzlich zur vollen Erstattung ist beabsichtigt, dass auf Antrag des
Arbeitgebers bei einer Unterbrechung der Kurzarbeit von drei Monaten und
mehr innerhalb der Bezugsfrist keine neue Anzeige des Arbeitsausfalls bei
der Agentur für Arbeit erforderlich ist. In diesen Fällen läuft die
Bezugsfrist ohne Unterbrechung für den gesamten bewilligten Bezugszeitraum
weiter.
Hinweis: Die Änderungen sollen
mit Wirkung vom 1.7. 2009 in Kraft treten und gelten befristet bis zum
31.10.2010 (Mitteilung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom
5.5.2009). |