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Lehrer
können vom Land nicht verlangen, dass ihnen an ihrer Schule ein räumlich
abgegrenzter Arbeitsplatz (Arbeitszimmer) bereitgestellt wird.
Dies
hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) bestätigt und den
Antrag eines Realschullehrers auf Zulassung der Berufung gegen ein Urteil
des Verwaltungsgerichts abgelehnt. Hier war der Lehrer bereits in erster
Instanz unterlegen.
Nach
Ansicht der Richter zwinge der bloße Wunsch eines Lehrers, einen räumlich
abgegrenzten Arbeitsplatz an der Schule zu nutzen, den Dienstherrn nicht,
einen solchen bereitzustellen. Ein dahingehender Anspruch könnte sich nur
ergeben, wenn anderenfalls die Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern
verletzt wäre. Der Lehrer habe jedoch nicht dargelegt, dass die häusliche
Arbeit mit einer unzumutbaren (Kosten-)Belastung verbunden wäre. Auch wenn
andere Beamte über ein Dienstzimmer verfügen würden, sei eine hierin
liegende Ungleichbehandlung gerechtfertigt. Das folge daraus, dass Lehrer
nur zu einem Teil durch Anwesenheitspflichten in der Schule gebunden
seien. Der Dienstherr sei auch nicht verpflichtet, den Wegfall der
steuerlichen Absetzbarkeit des häuslichen Arbeitszimmers dadurch
auszugleichen, dass er den Lehrern auf Wunsch ein Arbeitszimmer in der
Schule zur Verfügung stelle (VGH Baden-Württemberg, 4 S 659/08). |