|
Teilt
der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber ein neues, konkret bestimmtes Girokonto
mit, hat die Überweisung auf das alte, andere Konto keine
Erfüllungswirkung.
Hat der
Arbeitgeber also gleichwohl auf das alte Konto gezahlt, muss er nach einer
Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Berlin-Brandenburg das Gehalt
ein zweites Mal an den Arbeitnehmer zahlen. Entscheidend ist das vor allem
in den Fällen, in denen die erste Zahlung bei der alten Bank z.B. wegen
einer Kontoüberziehung verrechnet worden ist (LAG Berlin-Brandenburg, 13
Sa 1496/08). |