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Das
Schriftlichkeitsgebot des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG wird auch durch die
Einhaltung der Textform des § 126b BGB erfüllt.
Nach §
99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG muss der Betriebsrat dem Arbeitgeber die
Verweigerung seiner Zustimmung zu einer Einstellung, Eingruppierung,
Umgruppierung oder Versetzung "schriftlich" mitteilen. Diese Erklärung
gilt nicht nur als schriftlich, wenn sie vom Betriebsratsvorsitzenden gem.
§ 126 BGB eigenhändig mit Namensunterschrift versehen wurde. Schriftlich
ist sie auch, wenn sie der Textform des § 126b BGB genügt. Dafür reicht es
aus, dass die Erklärung in dauerhaft lesbarer Weise abgegeben, die Person
des Erklärenden genannt und der Abschluss des Textes erkennbar ist.
Das
Bundesarbeitsgericht (BAG) hat deshalb die Verweigerung der Zustimmung zur
Umgruppierung einer Mitarbeiterin durch ein maschinell hergestelltes
Schreiben als formwirksam angesehen. Dieses endete mit einer Grußformel
und der Angabe von Namen und Funktion des Betriebsratsvorsitzenden, war
aber nicht eigenhändig unterzeichnet (BAG, 1 ABR 79/07). |