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Ein vor
dem Beginn der Berufsausbildung liegendes Praktikum ist auf die in einem
Arbeitsvertrag vorgesehene Probezeit nicht anzurechnen.
Diese
Klarstellung traf das Arbeitsgericht Duisburg und wies die
Kündigungsschutzklage eines Auszubildenden ab. Dieser war innerhalb der
viermonatigen Probezeit gekündigt worden. Er berief sich darauf, die
Zeiten seines der Ausbildung vorgelagerten Praktikums seien auf die
Probezeit anzurechnen. Dann wäre die Probezeit zum Zeitpunkt der Kündigung
abgelaufen und die Kündigung unwirksam.
Das
Arbeitsgericht konnte er mit seiner Argumentation jedoch nicht überzeugen.
Das Gericht begründete die Klageabweisung damit, dass ein Praktikum einen
anderen Inhalt als ein Ausbildungsverhältnis hätte. Die gegenseitigen
Pflichten eines Ausbildungsverhältnisses bestünden im Praktikum noch
nicht. Eine Anrechnung sei daher nicht möglich (Arbeitsgericht Duisburg, 1
Ca 3082/08). |