Kündigungsrecht: Personalratsanhörung bei
Probezeitkündigung
Teilt
der Arbeitgeber dem Personalrat vor einer beabsichtigten
Probezeitkündigung nicht das Lebensalter und die ihm bekannten
Unterhaltspflichten des Arbeitnehmers mit, führt dies nicht zur
Unwirksamkeit der Kündigung, wenn die Kündigung wegen unzureichender
Arbeitsleistung und mangelnder Bewährung innerhalb der sechsmonatigen
Probezeit erfolgt.
So
entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Streit, ob die
Personalratsanhörung im betroffenen Fall unzureichend war oder nicht. Die
Richter machten deutlich, dass Unterhaltspflichten und Lebensalter - für
den Personalrat erkennbar - in diesem Fall schon deshalb unter keinem
rechtlichen Gesichtspunkt für den Kündigungsentschluss des Arbeitgebers
maßgeblich sei, weil eine Kündigung innerhalb der sechsmonatigen Wartezeit
nicht der sozialen Rechtfertigung bedürfe. Die Wartezeit diene dazu, dem
Arbeitgeber Gelegenheit zu geben, sich eine subjektive Meinung über
Leistung und Führung des Arbeitnehmers zu bilden, die nicht einer
Überprüfung nach objektiven Maßstäben unterliege. Falle das Ergebnis
dieser Prüfung aus Sicht des Arbeitgebers negativ aus, soll er das
Arbeitsverhältnis frei kündigen können. Hierbei komme es nicht auf
entgegenstehende Interessen des Arbeitnehmers an (BAG, 6 AZR 516/08).
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