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In jedem
Betrieb gibt es Mitarbeiter, die ständig weniger oder schlechter arbeiten als
ihre Kollegen - sei es aufgrund fehlender Motivation, verminderter
Leistungsfähigkeit oder weil sie für die Arbeit objektiv ungeeignet sind. Diese
"low performer" sind nicht nur ein erheblicher Kostenfaktor für Ihr Unternehmen,
sondern haben zudem negativen Einfluss auf das Arbeits- und Betriebsklima.
Der folgende
Beitrag liefert Ihnen das Rüstzeug, um "low performer" zu erkennen und
entsprechende Maßnahmen zu ergreifen.
Was
ist ein "low performer"? Um zu ermitteln, ob einer
Ihrer Arbeitnehmer eine schwache Arbeitsleistung erbringt, auf die Sie reagieren
können, müssen Sie zunächst feststellen, welche Arbeiten er überhaupt erbringen
muss. Dann ist zu prüfen, ob der Mitarbeiter seine Arbeit schlecht macht und
arbeitsrechtliche Schritte gegen ihn ergriffen werden können.
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Welche Aufgaben muss der Arbeitnehmer
erfüllen? Welche Tätigkeiten ein Mitarbeiter zu
erfüllen hat, ergibt sich zunächst aus dem Arbeitsvertrag. Die darin
enthaltene Tätigkeitsbeschreibung umschreibt den Aufgabenbereich aber in der
Regel nur grob. Als Arbeitgeber haben Sie das Recht, die Leistungspflicht
näher auszugestalten.
Wichtig: Ihr Direktions- oder Weisungsrecht
dürfen Sie nur in den Grenzen des Arbeitsvertrags ausüben. Der Spielraum ist
dabei umso geringer, je konkreter die Aufgaben des Arbeitnehmers im
Arbeitsvertrag definiert sind. Enthält der Arbeitsvertrag also eine
detaillierte Tätigkeitsbeschreibung, können Sie die Aufgaben Ihres
Mitarbeiters nicht einseitig ändern. Ist die Tätigkeit hingegen nur allgemein
bezeichnet (zum Beispiel Maschinenführer), können Sie dem Arbeitnehmer jede
Aufgabe zuweisen, die dem angegebenen Berufsbild entspricht.
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Wie muss der Arbeitnehmer seine Aufgaben
erfüllen? Wie ein Mitarbeiter seine Aufgaben
erfüllen muss, richtet sich allein nach dem persönlichen Leistungsvermögen des
Arbeitnehmers. So will es die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG).
Der Mitarbeiter muss die Leistung erbringen, die er "bei angemessener
Anspannung seiner geistigen und körperlichen Kräfte auf Dauer ohne Gefährdung
seiner Gesundheit zu leisten imstande ist". Kurz gesagt: Der Arbeitnehmer muss
"tun was er soll, und zwar so gut wie er kann".
Beachten Sie: Nicht jeder Mitarbeiter, dessen
Leistung hinter dem Durchschnitt zurückbleibt, ist also gleich ein "low
performer".
Denn in jeder Gruppe gibt es eine Person, die das "Schlusslicht" bildet.
Sanktionen kommen vor diesem Hintergrund nur in Betracht, wenn ein Mitarbeiter
eben nicht "tut, was er kann", sondern einfach faul oder nicht ausreichend
motiviert ist, oder aber seine Fähigkeiten für seine Aufgaben nicht
ausreichen.
Haben Sie
einen leistungsschwachen Mitarbeiter, müssen Sie daher zunächst einmal die
Ursache seines Leistungsdefizits ermitteln. Hierzu sollten Sie mit dem
Mitarbeiter sprechen. Nur so können Sie Sanktionen angemessen vorbereiten und
sich vor unangenehmen Überraschungen in einem späteren Gerichtsverfahren
schützen. Denn Leistungsschwächen können ihre Ursache auch in betrieblichen
Umständen haben, die Sie als Arbeitgeber vorrangig beseitigen müssen. Dies ist
etwa dann der Fall, wenn sich die Anforderungen an eine bestimmte Tätigkeit
aufgrund der fortschreitenden technischen Entwicklungen verändert haben. Sie
müssen Ihrem Mitarbeiter dann zum Beispiel Fortbildungsmöglichkeiten anbieten,
um sich mit der neuen Technik vertraut zu machen.
Umsetzung von Sanktionen gegen "low performer" Hilft
auch ein Mitarbeitergespräch nicht, um die Leistungsschwäche abzustellen, kommt
die Zuweisung eines anderen Aufgabenbereichs oder die Kündigung des
Arbeitsverhältnisses in Betracht.
Änderung des Aufgabenbereichs
Kommt ein Arbeitnehmer mit seinem Aufgabengebiet nicht zu Recht, müssen Sie
zunächst prüfen, ob Sie ihn mit anderen, einfacheren Tätigkeiten betrauen oder
ihn sogar auf einem ganz anderen Arbeitsplatz einsetzen können. Die einseitige
Zuweisung anderer Aufgaben ist - wie oben dargelegt - nur im Rahmen des
Arbeitsvertrags und in den Grenzen des Direktionsrechts möglich. Darüber
hinausgehende Veränderungen können Sie nur einvernehmlich oder im Wege einer
Änderungskündigung herbeiführen.
Wichtig: Eine
Änderungskündigung ist eine echte Kündigung des ursprünglichen Arbeitsvertrags,
verbunden mit dem Angebot an den Mitarbeiter, einen Arbeitsvertrag zu geänderten
Bedingungen abzuschließen. Lehnt der Arbeitnehmer das Änderungsangebot ab, ist
das Arbeitsverhältnis mit Ablauf der Kündigungsfrist beendet. Die
Änderungskündigung unterliegt grundsätzlich den gleichen Voraussetzungen wie die
"normale" Beendigungskündigung.
Beachten Sie:
Verfügt Ihr Betrieb über einen Betriebsrat, muss dieser der Zuweisung eines
anderen Aufgabenbereichs zustimmen, wenn diese voraussichtlich länger als einen
Monat dauert oder mit einer erheblichen Änderung der Arbeitsumstände verbunden
ist, unter denen die Arbeitsleistung zu erbringen ist.
Kündigung des Beschäftigungsverhältnisses
Ist die Zuweisung anderer Aufgaben nicht möglich oder erfolglos geblieben,
können Sie das Arbeitsverhältnis kündigen.
Beachten Sie:
Eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses darf nur erfolgen, wenn mildere Mittel
nicht zur Verfügung stehen. Sie müssen daher vor Ausspruch einer Kündigung
prüfen, ob ein anderer Arbeitsplatz frei ist, den der Arbeitnehmer wahrnehmen
könnte und müssen dem Mitarbeiter dann diese Tätigkeit zuweisen - entweder
einseitig oder im Wege der Änderungskündigung.
Hat Ihr
Betrieb in der Regel zehn oder mehr Arbeitnehmer, müssen Sie das
Kündigungsschutzgesetz (KSchG) beachten. Danach ist eine Kündigung nur wirksam,
wenn sie sozial gerechtfertigt ist. Im Geltungsbereich des KSchG unterscheidet
man drei Fälle:
- die verhaltensbedingte Kündigung,
- die personenbedingte Kündigung,
- die betriebsbedingte Kündigung.
Abhängig von
der Ursache der schlechten Arbeitsleistung kommt bei "low performern" eine
Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen oder eine personenbedingte Kündigung
in Betracht:
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Verhaltensbedingte Kündigung
Eine verhaltensbedingte Kündigung ist nur gerechtfertigt, wenn der
Arbeitnehmer schuldhaft seine arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt hat. Da
Ihr Mitarbeiter aber nur so gut arbeiten muss, "wie er kann", wird es für Sie
im Einzelfall schwierig, eine schuldhafte Verletzung der Leistungspflicht im
Kündigungsschutzverfahren darzulegen und zu beweisen. Als Arbeitgeber kennen
Sie im Zweifel nur rein objektive Gesichtspunkte wie die tatsächliche
Arbeitsleistung und die durchschnittliche Leistung anderer Arbeitnehmer. Wie
sollen Sie aber wissen, was Ihr Mitarbeiter subjektiv zu leisten vermag?
Das BAG hilft Ihnen mit einer "abgestuften
Darlegungs- und Beweislast". Das heißt: Im Prozess genügt es zunächst, wenn
Sie objektive Tatsachen vortragen, aus denen ersichtlich ist, dass die
Leistung des Mitarbeiters deutlich hinter der seiner Kollegen zurückbleibt.
Dies ist etwa der Fall, wenn er die Durchschnittsleistung vergleichbarer
Arbeitnehmer im Betrieb über einen längeren Zeitraum um mehr als ein Drittel
unterschreitet.
Unser Tipp:
Dokumentieren Sie die Leistungen des Mitarbeiters und vergleichbarer
Arbeitnehmer über einen längeren Zeitraum sehr genau, möglichst über mehrere
Monate! Es ist dann Aufgabe des Mitarbeiters darzulegen, dass er trotz dieser
objektiv unterdurchschnittlichen Arbeitsleistung seine persönliche
Leistungsfähigkeit ausgeschöpft hat.
Wichtig: Eine verhaltensbedingte Kündigung ist
nur zulässig, wenn Sie den Mitarbeiter zuvor erfolglos abgemahnt haben, dieser
also trotz entsprechender Warnung sein Fehlverhalten nicht abstellt!
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Personenbedingte Kündigung
Eine erhebliche Leistungsminderung kann auch eine personenbedingte Kündigung
rechtfertigen. Dies setzt aber voraus, dass das arbeitsvertragliche
"Austauschverhältnis" so schwer und dauerhaft gestört ist, dass es für Sie
unzumutbar ist, am Arbeitsvertrag festzuhalten. Diese Art der Kündigung kommt
zum Beispiel in Frage, wenn die Leistungsfähigkeit des Mitarbeiters durch eine
Krankheit schwer beeinträchtigt ist. Die Anforderungen der Rechtsprechung sind
hier indes regelmäßig sehr hoch.
Wichtig: Auch wenn an sich ein Kündigungsgrund
- verhaltens- oder personenbedingt - gegeben ist, wägt die Rechtsprechung die
Interessen des Arbeitnehmers an der Fortsetzung und Ihr Interesse an der
Beendigung der Vertragsbeziehung gegeneinander ab. Hier spielen zum Beispiel
das Alter des Arbeitnehmers, die Dauer der Betriebszugehörigkeit, aber auch
betriebliche Interessen eine Rolle. Überwiegen die Interessen des
Arbeitnehmers, ist die Kündigung trotz Vorliegen eines Kündigungsgrunds
unwirksam.
Beachten Sie: Besteht in Ihrem Betrieb ein
Betriebsrat, müssen Sie diesen vor Ausspruch jeder Kündigung anhören! Der
Betriebsrat hat dann eine Woche Zeit, zu der beabsichtigten Kündigung Stellung
zu nehmen. Diese hat aber keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der Kündigung.
Spricht sich der Betriebsrat gegen die Kündigung aus, können Sie das
Arbeitsverhältnis trotzdem kündigen. Allerdings hat der Arbeitnehmer dann
einen Weiterbeschäftigungsanspruch bis zum Abschluss seines
Kündigungsschutzverfahrens.
Checkliste für den praktischen Umgang
Wenn man bedenkt, welch hohe Anforderungen die Rechtsprechung an die Trennung
von "low performern" stellt, ist die sorgfältige Vorbereitung dieser Maßnahmen
ein Muss. Bevor Sie - übereilt - eine Kündigung aussprechen, sollten Sie daher
an Folgendes denken:
- Bevor Sie zu Sanktionen greifen: Suchen Sie das Gespräch
mit dem Mitarbeiter.
- Ermitteln Sie gemeinsam mit dem Mitarbeiter die Ursachen
für die Leistungsschwäche.
- Dokumentieren Sie die festgestellten Leistungsschwächen und
deren Ursache schriftlich.
- Versuchen Sie, den Mitarbeiter mit anderen, einfacheren
Aufgaben zu betrauen.
- Mahnen Sie den Arbeitnehmer vor Ausspruch einer
(verhaltensbedingten) Kündigung ab.
- Binden Sie den Betriebsrat rechtzeitig ein.
- Holen Sie Rechtsrat bei dem Anwalt Ihres Vertrauens ein:
Kein Fall ist wie der andere und ein pauschales Vorgehen könnte böse enden.
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