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Behauptet der
Versicherungsnehmer, sein Arbeitgeber habe ihm gegenüber die Kündigung
angedroht, liegt ein Rechtsverstoß vor, der zur Eintrittspflicht des
Rechtsschutzversicherers führt.
Diese
verbraucherfreundliche Klarstellung traf der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall
eines Arbeitnehmers. Dessen Arbeitgeber hatte ihm mitgeteilt, dass aufgrund
eines Restrukturierungsprogramms und der damit verbundenen Stellenreduzierung
beabsichtigt sei, ihm zu kündigen, falls er nicht einen Aufhebungsvertrag
annehme. Die vom Arbeitnehmer beauftragten Rechtsanwälte wandten sich gegen das
Vorgehen des ArbG. Eine Kostenübernahme dafür lehnte der Rechtsschutzversicherer
des Arbeitnehmers ab. Er argumentierte, dass noch kein Versicherungsfall
eingetreten sei. Es liege noch kein Rechtsverstoß vor. Das bloße
Inaussichtstellen einer Kündigung begründe als reine Absichtserklärung noch
keine Veränderung der Rechtsposition des Klägers.
Der BGH sah
das jedoch anders. Er bestätigte die Vorinstanzen, die der Klage stattgegeben
hatten. Ein Rechtsverstoß liege schon in der Kündigungsandrohung selbst. Mit der
Erklärung des Arbeitgebers, seine Beschäftigungspflicht nicht mehr erfüllen zu
wollen, sei die Rechtsschutz auslösende Pflichtverletzung (unabhängig davon, ob
die in Aussicht gestellte Kündigung rechtmäßig sei) begangen. Es beginne sich
die vom Rechtsschutzversicherer übernommene Gefahr zu verwirklichen. Die
Rechtsposition des Klägers sei bereits mit der Kündigungsandrohung
beeinträchtigt; ihr Ausspruch nur noch eine rein formale Umsetzung (BGH, IV ZR
305/07). |