Kündigungsrecht: Bei sexueller
Belästigung am Arbeitsplatz kann Abmahnung entfallen
Eine
sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz kann je nach Umfang und Intensität
eine fristlose oder ordentliche Kündigung rechtfertigen, eine wirksame
Abmahnung ist nicht in jedem Fall erforderlich.
Dies
gilt auch bei nur verbalen sexuellen Belästigungen.
Das
musste ein Arbeitnehmer vor dem Landesarbeitsgericht (LAG)
Schleswig-Holstein spüren, der einer Kollegin ein Handybild gezeigt hatte,
auf dem eine nackte Frau mit gespreizten Beinen zu sehen war. Eine andere
Kollegin hatte er alkoholisiert bei ihrem Nachtdienst angerufen und sie
dabei mit sexuellen Äußerungen bedacht. Als Reaktion des Arbeitgebers
erfolgte eine fristlose, hilfsweise fristgemäße Kündigung unter Einhaltung
der siebenmonatigen Kündigungsfrist.
Die
hiergegen eingelegte Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers blieb
erfolglos. Die Richter führten aus, dass die Verhaltensweise des
Arbeitnehmers als sexuelle Belästigung zu werten sei. Er habe wissen und
respektieren müssen, dass sein Verhalten weder erwünscht noch geduldet
sei. Die sofortige Kündigung sei auch gerechtfertigt. Selbst unter
Berücksichtigung der langen Betriebszugehörigkeit sei weder eine Abmahnung
noch eine Versetzung ausreichend, um auf das an den Tag gelegte Verhalten
maßvoll zu reagieren. Im Hinblick auf die Tatsache, dass es nicht zu
handgreiflichen sexuellen Übergriffen gekommen sei, sei dem Arbeitgeber
allerdings die Weiterbeschäftigung bis zum Ablauf der ordentlichen
Kündigungsfrist zuzumuten (LAG Schleswig-Holstein, 3 Sa 410/08). |