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Hat der
Arbeitgeber einen Arbeitnehmer zum Betriebsbeauftragten für Abfall
bestellt, so ist die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses
unzulässig. Das Arbeitsverhältnis kann nur noch aus wichtigem Grund
gekündigt werden.
Hierauf
wies der Bundesgerichtshof (BGH) im Falle eines Arbeitnehmers hin. Im
Arbeitsvertrag war festgehalten, dass dem Mann neben seiner Tätigkeit als
Betriebsleiter auch die des Betriebsbeauftragten für Abfall oblag. Der
Arbeitgeber erstellte im Mai 2006 ein Organigramm, das den Kläger als
Abfallbeauftragten auswies. Im Oktober 2006 kündigte der Arbeitgeber das
Arbeitsverhältnis und bot dem Kläger eine Weiterbeschäftigung zu
geänderten Bedingungen an.
Die
Vorinstanzen haben der Kündigungsschutzklage des Klägers stattgegeben. Der
BGH bestätigte diese Entscheidungen nun. Die ordentliche Kündigung sei
wegen Verstoßes gegen den im Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz
geregelten Sonderkündigungsschutz nichtig. Dieser Sonderkündigungsschutz
setze eine wirksame Bestellung als Abfallbeauftragter voraus. Die
Bestellung bedürfe der Schriftform und müsse regelmäßig gesondert
dokumentiert werden. Im Einzelfall könne sie bereits im schriftlichen
Arbeitsvertrag erfolgen. Vorliegend habe der Arbeitgeber den Kläger
bereits mit Abschluss des schriftlichen Arbeitsvertrags wirksam zum
Abfallbeauftragten bestellt, sodass der Sonderkündigungsschutz greife
(BAG, 2 AZR 633/07). |