Sozialplan: Abfindung darf nach
Lebensalter oder Betriebszugehörigkeit gestaffelt werden
Sozialpläne dürfen eine nach Lebensalter oder Betriebszugehörigkeit
gestaffelte Abfindungsregelung vorsehen. Sie dürfen rentenberechtigte
Arbeitnehmer von Sozialplanleistungen auch ausschließen.
Mit
dieser Entscheidung gab das Bundesarbeitsgericht (BAG) der Klage eines
Arbeitnehmers statt, der eine Abfindung nach einer Sozialplanregelung
beanspruchte. Diese sah für bis zu 59-jährige Arbeitnehmer eine von der
Dauer der Betriebszugehörigkeit abhängige Abfindung vor.
Die
Richter waren der Ansicht, dass eine solche Berechnungsformel nach den
Vorschriften des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG)
gerechtfertigt sei. Die damit verbundene unterschiedliche Behandlung wegen
des Alters sei vom AGG gedeckt. Die Regelung sei durch ein legitimes Ziel
gerechtfertigt. Es entspreche einem allgemeinen sozialpolitischen
Interesse, dass Sozialpläne danach unterscheiden können, welche
wirtschaftlichen Nachteile den Arbeitnehmern drohen, die durch eine
Betriebsänderung ihren Arbeitsplatz verlieren. Auch die in dem Sozialplan
weiter vorgesehene Differenzierung, nach der über 59 Jahre alte
Arbeitnehmer gemäß einer anderen Berechnungsformel nur einen Anspruch auf
eine geringere Abfindung haben, sei zulässig und führe nicht zur
Unwirksamkeit des Sozialplans. Die mit einem solchen Systemwechsel
verbundene Ungleichbehandlung älterer Arbeitnehmer sei ebenfalls durch das
AGG gedeckt. Sie beruhe auf der nicht zu beanstandenden Beurteilung der
Betriebsparteien, dass rentennahe Jahrgänge durch den Verlust des
Arbeitsplatzes regelmäßig geringere Nachteile erleiden würden als jüngere
Arbeitnehmer (BAG, 1 AZR 198/08). |