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Teilzeitbeschäftigung: Anspruch des Beamten auf Rückkehr zur Vollzeitbeschäftigung

Die Feststellung, ob haushaltsrechtliche Belange als dienstliche Belange dem Antrag eines teilzeitbeschäftigten Beamten auf Rückkehr zur Vollzeitbeschäftigung entgegenstehen, kann nicht unabhängig von den Umständen getroffen werden, die eine Fortsetzung der Teilzeitbeschäftigung für den Beamten unzumutbar erscheinen lassen.

So entschied das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) im Fall einer Beamtin, die nach Ihrer Scheidung wieder zur Vollzeitbeschäftigung zurückkehren wollte, um mit ihrem Kind finanziell über die Runden zu kommen. Die Richter wiesen darauf hin, dass es bei der Entscheidung über die Rückkehr zur Vollzeitbeschäftigung wegen Unzumutbarkeit der aus familiären Gründen gewährten Teilzeitbeschäftigung zu einer Abwägung kommen müsse. Dabei komme der Veränderung der familiären Verhältnisse des Beamten besonderes Gewicht zu. Allerdings würden nur schwerwiegende Gründe erfasst. Welche das seien, hänge von den Umständen des Einzelfalls ab. Hätten sich die Einkommensumstände durch eine neue familiäre Situation verändert, sei das Ausmaß der finanziellen Verschlechterung des Beamten mit in den Blick zu nehmen. Die finanzielle Verschlechterung sei nicht erst unzumutbar, wenn bei Fortführung der Teilzeitbeschäftigung der Lebensunterhalt des Beamten nicht mehr gesichert sei. Bezugsgröße für die Bestimmung der Unzumutbarkeit sei vielmehr die Differenz zur amtsangemessenen Alimentation. Sie verlange ein Nettoeinkommen, das dem Beamten und seiner Familie wirtschaftliche Sicherheit gewährleiste und ihm einen seinem Amt angemessenen Lebensstandard sichere, der über die Befriedigung der Grundbedürfnisse hinausgehe (BVerwG, 2 C 48.07).