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Die
Feststellung, ob haushaltsrechtliche Belange als dienstliche Belange dem
Antrag eines teilzeitbeschäftigten Beamten auf Rückkehr zur
Vollzeitbeschäftigung entgegenstehen, kann nicht unabhängig von den
Umständen getroffen werden, die eine Fortsetzung der Teilzeitbeschäftigung
für den Beamten unzumutbar erscheinen lassen.
So
entschied das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) im Fall einer Beamtin, die
nach Ihrer Scheidung wieder zur Vollzeitbeschäftigung zurückkehren wollte,
um mit ihrem Kind finanziell über die Runden zu kommen. Die Richter wiesen
darauf hin, dass es bei der Entscheidung über die Rückkehr zur
Vollzeitbeschäftigung wegen Unzumutbarkeit der aus familiären Gründen
gewährten Teilzeitbeschäftigung zu einer Abwägung kommen müsse. Dabei
komme der Veränderung der familiären Verhältnisse des Beamten besonderes
Gewicht zu. Allerdings würden nur schwerwiegende Gründe erfasst. Welche
das seien, hänge von den Umständen des Einzelfalls ab. Hätten sich die
Einkommensumstände durch eine neue familiäre Situation verändert, sei das
Ausmaß der finanziellen Verschlechterung des Beamten mit in den Blick zu
nehmen. Die finanzielle Verschlechterung sei nicht erst unzumutbar, wenn
bei Fortführung der Teilzeitbeschäftigung der Lebensunterhalt des Beamten
nicht mehr gesichert sei. Bezugsgröße für die Bestimmung der
Unzumutbarkeit sei vielmehr die Differenz zur amtsangemessenen
Alimentation. Sie verlange ein Nettoeinkommen, das dem Beamten und seiner
Familie wirtschaftliche Sicherheit gewährleiste und ihm einen seinem Amt
angemessenen Lebensstandard sichere, der über die Befriedigung der
Grundbedürfnisse hinausgehe (BVerwG, 2 C 48.07). |