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Nach
der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) erlosch der
Urlaubsabgeltungsanspruch, wenn der Urlaubsanspruch aufgrund der
krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers bis zum Ende des
Übertragungszeitraums nicht erfüllt werden konnte. Diese Rechtsprechung
hat das BAG nun aufgegeben.
Die
Entscheidung betraf eine Frau, die von August 2005 bis Ende Januar 2007
als Erzieherin tätig war. Nach einem Schlaganfall war sie von Juni 2006
über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus durchgehend arbeitsunfähig.
Sie verlangte die Abgeltung der gesetzlichen Urlaubsansprüche aus den
Jahren 2005 und 2006.
Die
Richter gaben ihrer Klage im Unterschied zu den Vorinstanzen statt. Sie
stellten nun klar, dass Ansprüche auf Abgeltung des gesetzlichen Teil-
oder Vollurlaubs nicht erlöschen, wenn der Arbeitnehmer bis zum Ende des
Urlaubsjahres und/oder des Übertragungszeitraums erkrankt und deshalb
arbeitsunfähig ist. Damit folgt das BAG der Rechtsprechung des
Europäischen Gerichtshofs (EuGH), der kürzlich bereits ebenso entschied
(BAG, 9 AZR 983/07; EuGH, C-350/06, C-520/06). |