Urlaubsentgelt: Bei der Berechnung sind
alle Vergütungsbestandteile zu berücksichtigen
Bei der
Ermittlung der Höhe des Urlaubsentgelts muss der Arbeitgeber alle
gezahlten Prämien berücksichtigen. Eine anderslautende
Betriebsvereinbarung ist unwirksam.
Das ist
das Ergebnis eines Rechtsstreits vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG).
Geklagt hatte ein im Prämienlohn beschäftigter Arbeitnehmer. Seine Klage
richtete sich gegen die Urlaubsgeldberechnung des Arbeitgebers. Dieser
hatte entsprechend den Bestimmungen des für den Betrieb geltenden (Haus-)Tarifvertrags
gezahlte Prämien nicht berücksichtigt.
Die
Richter hoben die klageabweisende Entscheidung des Landesarbeitsgerichts
auf und wiesen die Sache zur weiteren Sachverhaltsaufklärung an die
Vorinstanz zurück. Sie verwiesen zunächst darauf, dass jeder Arbeitnehmer
nach dem Bundesurlaubsgesetz Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub habe.
Bei der Ermittlung der Höhe des Urlaubsentgelts seien alle im gesetzlichen
Referenzzeitraum der letzten 13 Wochen vor Urlaubsbeginn gezahlten
laufenden Vergütungsbestandteile zu berücksichtigen. Lediglich ein
zusätzlich für Überstunden gezahlter Arbeitsverdienst müsse nicht
berücksichtigt werden.
Von
dieser Regelung des Bundesurlaubsgesetzes dürften die
Tarifvertragsparteien allerdings auch zuungunsten der Arbeitnehmer
abweichen. Sie seien damit frei, jede ihnen als angemessen erscheinende
Berechnungsmethode zu wählen und zu pauschalieren. Es müsse jedoch
hinsichtlich des gesetzlichen Mindesturlaubsanspruchs sichergestellt sein,
dass der Arbeitnehmer ein Urlaubsentgelt erhalte, wie er es bei
Weiterarbeit ohne Urlaubsgewährung voraussichtlich hätte erwarten können.
Daher sei die vorliegende tarifliche Regelung unwirksam, soweit der
gesetzliche Mindesturlaub betroffen sei. Der Regelungsspielraum der
Tarifvertragsparteien sei überschritten, wenn wesentliche
Vergütungsbestandteile (hier: laufende Prämien) bei der Berechnung des
Urlaubsentgelts nicht berücksichtigt würden. Die Zahlung eines
zusätzlichen Urlaubsgelds stelle hierfür keine Kompensation dar. Dem
Kläger stehe daher hinsichtlich des gesetzlichen Mindesturlaubs ein
unmittelbar nach den Bestimmungen des BUrlG zu berechnendes Urlaubsentgelt
zu (BAG, 9 AZR 887/08). |