Vertragsgestaltung: Nicht jede
Nebentätigkeit beim Konkurrenten des Arbeitgebers darf verboten werden
Einem
Arbeitnehmer ist während des Bestehens des Arbeitsverhältnisses
grundsätzlich jede Konkurrenztätigkeit zum Nachteil seines Arbeitgebers
untersagt. Das gilt auch bei Nebentätigkeiten, sofern diesen nicht jede
unterstützende Tätigkeit für das Konkurrenzunternehmen abgesprochen werden
kann.
Diese
Entscheidung traf das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Fall einer
Arbeitnehmerin, die langjährig als Briefsortiererin mit 15 Wochenstunden
bei der beklagten Deutschen Post AG beschäftigt war. Im Jahre 2006 teilte
sie ihrem Arbeitgeber mit, dass sie frühmorgens eine Nebentätigkeit als
Zeitungszustellerin mit einer Wochenarbeitszeit von sechs Stunden bei
einem anderen Unternehmen ausüben wolle. Dieses andere Unternehmen stellt
nicht nur Zeitungen, sondern auch Briefe und andere Postsendungen zu. Die
vorgesehene Tätigkeit der Arbeitnehmerin beschränkt sich auf die
Zustellung von Zeitungen. Der Arbeitgeber untersagte die Ausübung der
Nebentätigkeit. Er berief sich auf die einschlägige Tarifregelung, die die
Untersagung u.a. aus Gründen des unmittelbaren Wettbewerbs ermöglicht.
Hiergegen wendet sich die Arbeitnehmerin. Sie macht insbesondere geltend,
dass sie wegen ihrer Teilzeitbeschäftigung auf die Einnahmen aus der
Nebentätigkeit angewiesen sei.
Das BAG
stellte klar, dass die Arbeitnehmerin die betreffende Nebentätigkeit
ausüben dürfe. Ob nach allgemeinen arbeitsrechtlichen Grundsätzen auch bei
untergeordneten Tätigkeiten jede Unterstützung eines
Konkurrenzunternehmens verboten sei, erscheine zweifelhaft, könne aber
dahinstehen. Die anwendbare Tarifregelung lasse eine Untersagung
jedenfalls nur bei unmittelbarer Wettbewerbstätigkeit zu. Sie weiche
deshalb zugunsten der Arbeitnehmer von den allgemeinen Grundsätzen ab.
Eine unmittelbare Wettbewerbstätigkeit liege nicht vor. Zwar würden sich
die beiden Unternehmen mindestens bei der Briefzustellung in Konkurrenz
zueinander befinden. Die Arbeitnehmerin sei aber bei der Nebentätigkeit
weder in der Briefzustellung tätig, noch überschnitten sich ihre
Tätigkeiten bei den beiden Unternehmen. Durch die Nebentätigkeit würden
keine schutzwürdigen Interessen des Arbeitgebers beeinträchtigt. Die nur
untergeordnete wirtschaftliche Unterstützung des Konkurrenzunternehmens
reiche nicht aus (BAG, 10 AZR 66/09). |